Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 18 Seiten
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Die Rechtsbeziehungen zwischen den Registraren und den Inhaberinnen und Inhabern von Domainnamen (Art. 24) sollen laut der Registrar Alliance ausschliesslich privatrechtlicher Natur sein. Dasselbe gelte für die Beziehungen zwischen der Registerbetreiberin und den Registraren. Es sei somit Aufgabe der Registerbetreiberin, den Registraren bestimmte Pflichten in Bezug auf ihre Beziehungen zu den Halterinnen und Haltern aufzuerlegen und deren Einhaltung zu überprüfen. Die FH hält es für wichtig, dass die Registerbetreiberin die Registrare im Registrarvertrag zur Einhaltung der Rechte und Pflichten der VID sowie zur Aufnahme bestimmter Bedingungen in den Vertrag mit ihren Kundinnen und Kunden verpflichte.
Die asut und die Registrar Alliance schlagen die Streichung von Artikel 25 betreffend die Bearbeitung von Personendaten durch die Registrare vor. Sie sind der Auffassung, dass das Bundesgesetz über den Datenschutz zur Anwendung komme und es deshalb unnötig, wenn nicht sogar unmöglich, sei, diesbezügliche Regelungen auf Verordnungsstufe vorzusehen.
Hinsichtlich Artikel 26 (Pflicht zur Zusammenarbeit) schlägt die AROPI vor, dass das Tätigkeitsjournal auf Anfrage jederzeit einsehbar sein soll. Die Registrar Alliance bekräftigt ihre Ablehnung jeglicher Amtshilferegelung. SWITCH ist von verschiedenen Behörden mitgeteilt worden, dass die in Artikel 3 vorgesehenen Fristen von zehn und dreissig Tagen, in denen die Halterinnen und Halter von Domainnamen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen müssen, als sehr lang erachtet werden.
3.3.4 Zuteilung (Art. 27 bis 30)
GoEast, cyon, Hostpoint, Infomaniak Network, ITF, mhs internet, Multimedia Networks, NetZone und Webland sind der Ansicht, dass die Beziehungen zwischen der Registerbetreiberin und den Registraren sowie jene zwischen den Registraren und den Endkundinnen und Endkunden dem Privatrecht unterstehen, wodurch sich gewisse Bestimmungen zu den Zuteilungs- und Widerrufsbedingungen (insbesondere für Gesuchstellende oder Halterinnen und Halter in Nachlassstundung, Liquidation oder Konkurs) sowie zum Rechtsmittelweg erübrigen.
Zu Artikel 27 (Registrierungsgesuch) haben sich die FH, die Registrar Alliance, Th. Schneider,
SWITCH und der TCS geäussert. Während es für die Registrar Alliance und SWITCH unverhältnismässig ist, dass bei einem Gesuch systematisch eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angegeben werden muss, will Th. Schneider eine solche Pflicht auch bei der Erneuerung eines Domainnamens statuieren.
In Bezug auf die allgemeinen Bedingungen der Zuteilung (Art. 28) begrüssen es die Kantone SH und ZG, dass für die betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften Abkürzungen aus zwei Zeichen zur Bezeichnung von Schweizer Kantons- und Gemeindenamen aus zwei Zeichen reserviert werden.
Th. Schneider schliesst es nicht aus, Domainnamen aus einem oder zwei Zeichen durch eine öffentliche Ausschreibung oder Versteigerung freizugeben. SWITCH kritisiert Absatz 2, da sich die Fälle, in denen die Zuteilung eines Domainnamens verweigert wird, auf ein absolutes Minimum beschränken und keiner materiellen Prüfung durch die Registerbetreiberin bedürfen sollten. Für die FH ist es hingegen von zentraler Bedeutung, dass die Registerbetreiberin die Möglichkeit hat, die Zuteilung eines Domainnamens zu verweigern, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die gesuchstellende Person diesen für illegale Zwecke nutzen wird. Die simsa, SWICO und die Swisscom sprechen sich gegen eine Verweigerung aus, wenn sich die gesuchstellende Person in Nachlassstundung, Liquidation oder Konkurs befindet.
Die in Artikel 29 vorgesehene Reservierung von Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen wird von den Kantonen OW und SH begrüsst. Positiv aufgenommen wird sie auch von anderen Stellungnehmenden (Kanton ZG, KdK, Registrar Alliance, Th. Schneider, SWITCH), die jedoch der Meinung sind, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen in mehreren Punkten präzisiert werden müssen.
11/18 Änderung der Verordnungen zum FMG (FDV, PBV, AEFV, VID) – Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Kreise