Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 18 Seiten
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schen der Registerbetreiberin und den Registraren wie auch jener zwischen den Registraren und den Inhaberinnen und Inhabern von Domainnamen zivilrechtlicher Natur sein sollte.
3.3.2 Registerbetreiberin (Art. 10 bis 18)
Generell sind mehrere Stellungnehmende (cyon, GoEast, Hostpoint, Infomaniak Network, ITF,
METANET, mhs internet, Multimedia Networks, NetZone, simsa, SWICO, Swisscom, Webland)
der Auffassung, dass gewisse Anforderungen an die Registerbetreiberin, namentlich betreffend Personal sowie Hard- und Software, nicht notwendig seien und keine besonderen Vorschriften für die Registrare und die Halterinnen und Halter von Domainnamen festgelegt werden sollten. Es würde ausreichen, wenn der Registerbetreiberin Vorgaben gemacht würden, die diese dann den Registraren bzw. Inhaberinnen und Inhabern zu überbinden hat. Ausserdem reiche es in technischer Hinsicht aus, wenn die Registerbetreiberin den Registraren eine Schnittstelle (EPP) anstatt ein Registrierungssystem zur Verfügung stelle.
Bei Artikel 10 konzentriert sich die Kritik auf Absatz 1 Buchstabe g. Laut cyon, GoEast, Hostpoint,
Infomaniak Network, ITF, mhs internet, Multimedia Networks, NetZone, der Registrar Alliance,
der simsa, SWICO, der Swisscom und Webland sollte die Bekämpfung der Cyberkriminalität nicht zu den vom BAKOM beaufsichtigten Aufgaben der Registerbetreiberin gehören. Wie zu Artikel 11 bringen SWITCH und die Registrar Alliance auch zu Artikel 10 weitere Kommentare an. Die Registrar Alliance schlägt namentlich vor, ein Governance-Gremium bei der Registerbetreiberin zu implementieren, in dem die Registrare vertreten seien. Ausserdem solle für die Nutzerinnen und Nutzer ein Beirat für die ".ch"-Domain geschaffen werden, ähnlich jenem, wie er für die Domain ".swiss" vorgesehen sei (vgl. Art. 52).
Die Registrar Alliance erklärt, dass die Daten aus dem Tätigkeitsjournal nur so weit und solange aufbewahrt werden sollten, wie dies notwendig sei. Manche Informationen seien jedoch auch noch nach Ablauf der in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren von Bedeutung. Geregelt werden müsse überdies die Frage der Weitergabe der Daten an das Bundesarchiv. Die Die AROPI schlägt vor, dass das Tätigkeitsjournal eines Domainnamens auf Anfrage jederzeit einsehbar sein sollte.
Präzisiert werden müssen laut der Registrar Alliance und SWITCH die Bestimmungen über den Vertrag zur Datenhinterlegung, zu dessen Abschluss mit einem unabhängigen Beauftragten die Registerbetreiberin verpflichtet werden kann (Art. 13).
Die Registrar Alliance empfiehlt mangels einer genügenden Rechtsgrundlage die Streichung von Artikel 14 bezüglich der Bearbeitung von Personendaten durch die Registerbetreiberin.
Artikel 15 (öffentlich zugängliche Daten) gab Anlass zu zahlreichen Bemerkungen (Kanton ZG, AR-
OPI, Digitale Gesellschaft, FH, FRC, Registrar Alliance, Th. Schneider, SKS, SWITCH, TCS).
Besonders begrüsst wurde, dass das Datum der ersten Zuteilung des Domainnamens in der öffentlich zugänglichen Datenbank aufgeführt sein muss.
Für SWITCH ist Artikel 16 Absatz 2 über den Streitbeilegungsdienst unklar. Die AROPI wiederum schlägt vor, dass das vorgesehene Konsultationsverfahren auf die Vereinigungen für geistiges Eigentum sowie allgemeiner auf die betroffenen Nutzerorganisationen ausgeweitet werde. Der TCS ist der Ansicht, dass das Verfahren effizienter gestaltet werden müsste als das derzeit bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) angewandte und die Schlichtungsbehörde befugt sein sollte, beim Scheitern eines Schlichtungsversuchs selbst einen Entscheid über die Nutzung bzw. den Transfer des streitgegenständlichen Domainnamens zu treffen.
Während SWITCH die Bestimmungen zur Blockierung eines Domainnamens durch die Registerbetreiberin bei Missbrauchsverdacht (Art. 17) präzisieren will, führt der TG-DSB an, dass es der Registerbetreiberin technisch gar nicht mehr möglich ist, die Halterinnen und Halter von blockierten Domainnamen auf elektronischem Wege darüber zu informieren. Aus diesem Grund schlägt die Re-
9/18 Änderung der Verordnungen zum FMG (FDV, PBV, AEFV, VID) – Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Kreise