Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 18 Seiten

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Möglichkeit haben sollten, ein Registrierungsgesuch für einen Domainnamen abzulehnen. Für

SWITCH müsste geklärt werden, welche Rechte die Personen, die öffentliche Kommentare zu einem Registrierungsgesuch abgeben, nach dem Zuteilungsprozess besitzen. Th. Schneider vertritt die Meinung, dass der Zuteilungsprozess genauer dargelegt werden sollte in Bezug auf die Rechtsmittel, die Klageberechtigung und den Streitwert.

3.6.4 Widerruf (Art. 61)

Der Kanton ZH stellt sich die Frage, inwieweit es nicht einer Enteignung gleichkomme, wenn Domainnamen wie vorgesehen widerrufen werden, wenn es naheliegt, dass eine zugeteilte generische Bezeichnung als Domainname mit Namenszuteilungsmandat hätte erfolgen müssen oder der Domainname eine geografische Bezeichnung betrifft, die von besonderem Interesse für einen Teil der oder die ganze Schweizer Bevölkerung ist und von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Organisation gefordert wird. Die vorgesehene Entschädigung im Rahmen der gesamten Registrierungs- und Verwaltungskosten des widerrufenen Domainnamens sei somit nicht ausreichend.

3.7 Übergangsbestimmungen (Art. 64 bis 67)

Während das Centre patronal und die CVAM darauf hinweisen, dass es zu einer Phase der Verunsicherung und Verwirrung führen könnte, wenn alle Kundinnen und Kunden von SWITCH ihren Domainnamen zu einem neuen Registrar migrieren müssen (Art. 64), empfehlen die asut, die Registrar Alliance und switchplus die Schaffung eines "Registrar of last resort", um schwerwiegende wirtschaftliche Folgen zu verhindern, die der Widerruf von nicht übertragenen Domainnamen haben könnte. Als Alternative schlägt die Registrar Alliance vor, dass der Widerrufprozess von Domainnamen vom BAKOM kontrolliert werde. Ausserdem müsse klar festgehalten werden, dass die Kosten, die in der Zeitspanne von drei Monaten nach dem Widerruf entstehen und während der ein Domainname noch zu einem Registar migriert und seinem ehemaligen Inhaber wieder zugeteilt werden kann, zulasten des Letzteren gehen. SWITCH vertritt eine ähnliche Meinung und findet, dass eine solche erneute Nutzungszuteilung rückwirkend auf das Datum des Widerrufs erfolgen solle. Laut der PUE muss verhindert werden, dass SWITCH ihre Kundschaft vor Inkrafttreten der neuen Verordnung switchplus überträgt, damit der Wettbewerb zwischen den Registraren nicht behindert wird. Der TCS hält es nicht für notwendig, in das Vertragsverhältnis der Kundinnen und Kunden von SWITCH einzugreifen und sie zur Wahl eines neuen Registrars zu verpflichten.

Der TCS bedauert im Weiteren, dass das Delegationsverhältnis mit SWITCH beendet wird (Art. 65). Der Registrar Alliance zufolge sollte die Ausschreibung der Funktion der Registerbetreiberin für ".ch" gleichzeitig mit der Trennung der Aufgaben der Registerbetreiberin und der Registrare erfolgen, um den Übergangsprozess zu beschleunigen. SWITCH empfiehlt es vorzusehen, dass die zur Zeit des Inkrafttretens der VID geltenden Preise angepasst werden können, wenn es zu ausserordentlichen Entwicklungen während der Verlängerungsphase des Vertrages kommt.

16/18 Änderung der Verordnungen zum FMG (FDV, PBV, AEFV, VID) – Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Kreise