Erläuterungen HASLV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

6. Auswirkungen

6.1 Bund

Für den Vollzug und die Umsetzung der Swissness-Verordnung bei Lebensmitteln fällt beim Bundesamt für Landwirtschaft ein Aufwand im Umfang einer ganzen Vollzeitstelle an. Das BLW wird auch die Rolle der Vollzugskoordination inne haben und das Monitoring der Umsetzung der Swissness-Vorlage übernehmen. Die jährliche Aktualisierung der Liste des Selbstversorgungsgrads (SSVG) bedeutet einen Zusatzaufwand, da die Methodik von jener der „klassischen“ SVG-Berechnung abweicht. Und die Bearbeitung der Begehren der Organisationen (nach Art. 8) wird ebenfalls einen zusätzlichen Arbeitsaufwand mit sich bringen.

6.2 Kantone

Wie das schon heute der Fall ist, sind die Bestimmungen über die Angabe der schweizerischen Herkunft gemäss MSchG (inklusive Ausführungsverordnungen) beim Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zu beachten. Die Vollzugsbehörden der Lebensmittelgesetzgebung prüfen die Einhaltung dieser markenschutzrechtlichen Kriterien im Rahmen der Umsetzung des lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbots (BBl 2011 5610). Ihre Zuständigkeit bleibt unverändert.

6.3 Volkswirtschaft

Die Botschaft des Bundesrates hat sich sehr ausführlich mit dem volkswirtschaftlichen Nutzen der Vorlage auseinandergesetzt6, weshalb hier auf vertiefte Ausführungen verzichtet werden kann. Im Vordergrund steht auch bei der vorliegenden Verordnung die Reputation der Herkunftsangabe Schweiz bzw. der „Marke Schweiz“, die es langfristig zu sichern und zu pflegen gilt.

Die vorliegenden Regelungen bezwecken somit, möglichen volkswirtschaftlichen Schaden aufgrund von Reputationsverlust entgegen zu wirken.

6 S. 8654