Erläuterungen HASLV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 17 Seiten

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4. Berechnungsmethode und Beispiele

4.1 Berechnungsmethode

1. Rezeptur

Die Berechnung basiert auf der Produktionsrezeptur. Bei zusammengesetzten Rohstoffen („Halbfabrikate“) werden deren Rohstoffe einzeln berücksichtigt.

2. Anrechnung der Naturprodukte und Rohstoffe

Nicht alle Naturprodukte und Rohstoffe werden bei der Berechnung nach Artikel 4 gleichermassen berücksichtigt. Basierend auf der Verfügbarkeit und dem Selbstversorgungsgrad werden die einzelnen Rohstoffe unterschiedlich angerechnet (voll, zur Hälfte oder gar nicht). Das Total der angerechneten Rohstoffe bildet die Bezugsgrösse zur Ermittlung des Mindestanteils an Schweizer Rohstoffen.

Die untenstehende Tabelle gibt einen Überblick über die in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anrechnung von Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen.

Artikel Formulierung Kurzbezeichnung Anrech-

nung

MSchG Milch und Milchprodukte Milch und Milchprodukte 100% Art. 48b

Abs. 2

Art. 7 Naturprodukte, die aufgrund der nicht produzierte 0%

Abs. 1 natürlichen Gegebenheiten nicht in der Naturprodukte

Schweiz produziert werden (z.B. Kakao,

Kaffee, Bananen)

Art. 7 Naturprodukte, die temporär aufgrund von temporär nicht 0%

Abs. 2 unerwarteten oder unregelmässig verfügbare

auftretenden Gegebenheiten zeitlich Naturprodukte

beschränkt nicht oder nicht in genügender

Menge in der Schweiz produziert werden

können (z.B. Ernteausfall)

Art. 8 Naturprodukte für bestimmte Naturprodukte mit spez. 0%

Verwendungszwecke Anforderungen

MSchG Rohstoffe mit einem Rohstoffe SVG > 50% 100% Art. 48b Selbstversorgungsgrad von 50% und mehr

Abs. 4 (z.B. Rindfleisch)

MSchG Rohstoffe mit einem Rohstoffe SVG 20- 50%

Art. 48b Selbstversorgungsgrad von 20 bis 49.9% 49.9%

Abs. 4 (z.B. Erdbeeren)