Erläuterungen HASLV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 17 Seiten

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Diagramm 2: Lebensmittelgruppen , die für die Berechnung des Selbstversorgungsgrades für Rohstoffe der Agrar- und Lebensmittelindustrie berücksichtigt werden.

Lebensmittel im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung

(Lebensmittel)

Keine Berechnung des

Prozentsatzes der Schweizer Berechnung des Prozentsatzes der Schweizer Rohstoffe erforderlich

Rohstoffe

Lebensmittel nach Art. 48b nMSchG

(Lebensmittel ausser Naturprodukte)

= Erzeugnis, das durch seine Verarbeitung neue wesentliche Eigenschaften erhalten hat.

Potenzielle Rohstoffe Fertigprodukte

Rohstoffe

= Naturprodukte sowie daraus gewonnene Halbfabrikate und

Zutaten für verarbeitete Produkte, wie zum Beispiel Tomatenpüree

für die industrielle Weiterverarbeitung.

Naturprodukte gemäss Art. 48a Halbfabrikate

nMSchG

= Tierisches, pflanzliches oder

mineralisches Erzeugnis, das

nicht oder nur unwesentlich

bearbeitet wurde

Beispiele

Tomaten Tomatenpüree Waffel

Äpfel Konfitüre Biskuit

Frischfleisch Schokolade Speiseeis

Salat

Eier

Für die Verteilung an

den Endverbraucher Für die Verteilung an den Endverbraucher einschliesslich Für die Agrar- und Lebensmittelindustrie

einschliesslich HORECA-Sektor HORECA-Sektor

5

Nur Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, werden berücksichtigt. Saatgut, Futtermittel, technische Erzeugnisse (Farbe, Treibstoff, Schmiermittel) und kosmetische Erzeugnisse werden im Diagramm nicht aufgeführt.