Erläuterungen HASLV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Diagramm 2: Lebensmittelgruppen , die für die Berechnung des Selbstversorgungsgrades für Rohstoffe der Agrar- und Lebensmittelindustrie berücksichtigt werden.
Lebensmittel im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung
(Lebensmittel)
Keine Berechnung des
Prozentsatzes der Schweizer Berechnung des Prozentsatzes der Schweizer Rohstoffe erforderlich
Rohstoffe
Lebensmittel nach Art. 48b nMSchG
(Lebensmittel ausser Naturprodukte)
= Erzeugnis, das durch seine Verarbeitung neue wesentliche Eigenschaften erhalten hat.
Potenzielle Rohstoffe Fertigprodukte
Rohstoffe
= Naturprodukte sowie daraus gewonnene Halbfabrikate und
Zutaten für verarbeitete Produkte, wie zum Beispiel Tomatenpüree
für die industrielle Weiterverarbeitung.
Naturprodukte gemäss Art. 48a Halbfabrikate
nMSchG
= Tierisches, pflanzliches oder
mineralisches Erzeugnis, das
nicht oder nur unwesentlich
bearbeitet wurde
Beispiele
Tomaten Tomatenpüree Waffel
Äpfel Konfitüre Biskuit
Frischfleisch Schokolade Speiseeis
Salat
Eier
Für die Verteilung an
den Endverbraucher Für die Verteilung an den Endverbraucher einschliesslich Für die Agrar- und Lebensmittelindustrie
einschliesslich HORECA-Sektor HORECA-Sektor
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