Erläuterungen HASLV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Anhänge sollen vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Departement) geändert werden können. Die erforderliche Rücksprache mit den anderen mitinteressierten Departementen und Ämtern, namentlich dem EJPD (IGE) und dem EDI (BLV), wird im Rahmen der Ämterkonsultationen Rechnung getragen.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Gegenstand

Der Artikel regelt den Gegenstand der Verordnung, nämlich die Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ für Lebensmittel.

Tabak und Tabakprodukte werden zudem von dieser Verordnung nicht erfasst werden, da im Zuge der laufenden Revision des Lebensmittelrechtes diese Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung ausgeklammert werden sollen.

Artikel 2 Herkunftsangabe „Schweiz“

Die Verordnung regelt alle Herkunftsangaben wie «Schweiz», «schweizerisch» und «aus der Schweiz», das Schweizerkreuz sowie sämtliche weiteren direkten oder indirekten Hinweise auf die schweizerische Herkunft. Darunter fallen auch Übersetzungen in andere Sprachen.

Artikel 3 Zollanschlussgebiete und Grenzgebiete

Auf Gesetzesstufe ist bereits festgelegt, dass die Zollanschlussgebiete ebenfalls als Ort der Herkunft Schweiz gelten. Auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 4 nMSchG wird nun in der Verordnung präzisiert, welche Grenzgebiete in besonderen Fällen („ausnahmsweise“) auch als Ort der Herkunft gelten können. Das Parlament hat sich diesbezüglich für eine restriktive Auslegung ausgesprochen. Zudem folgt auch das heutige Lebensmittelrecht einem rein territorialen Ansatz und lässt die Bezeichnung „Schweiz“ für keinerlei Auslandflächen (also auch nicht für die Zollanschlussgebiete) zu. Entsprechend ist hier Zurückhaltung geboten. Einen Sonderfall bezüglich der Flächen im Ausland stellen die sogenannten „angestammten Flächen“ im Ausland dar, welche im Jahre 1984 entsprechend festgelegt wurden. Diese Flächen sind klar definiert, und auf ihnen sind grundsätzlich auch die gleichen ökologischen Anforderungen einzuhalten wie in der Schweiz.

Den Bestimmungen dieser Verordnung vorbehalten sind völkerrechtliche Regelungen. So erlaubt es beispielsweise das Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU Genfer Weinbauern, Trauben aus genau definierten Teilen des Grenzgebietes Frankreichs zu Wein mit der Bezeichnung «AOC Genève» zu verarbeiten.

Artikel 4 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe

Artikel 4 legt fest, wie beim einzelnen Lebensmittel der für die Verwendung der Herkunftsangabe Schweiz erforderliche Mindestanteil an Schweizer Rohstoffen zu berechnen ist. Dieser Artikel basiert auf den Prinzipien von Art. 48b Abs. 2. Danach gilt: „Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen“.

Grundlage der Berechnung ist die Rezeptur – und nicht die Zusammensetzung - des Lebensmittels.