Erläuterungen HASLV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 17 Seiten

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publiziert wird; sie basiert zudem auf der üblichen Verwendung des Produkts. So zählen beispielsweise Zolltarifpositionen mit den Vermerken «Waffeln», «Biskuit» oder «Speiseeis» als Einfuhren von Fertigprodukten, die direkt der Verteilung an den Endverbraucher dienen. Ist nicht abschliessend zu beurteilen, ob es sich um einen Rohstoff oder ein Fertigprodukt handelt oder umfasst eine einzelne Zolltarifposition Rohstoff und Endprodukt (wie z. B. bei der Schokolade), wird von einem Rohstoff gesprochen, damit das Risiko, dass von einem zu hohen SSVG ausgegangen wird, vermindert werden kann.

Rohstoffe, die im Rahmen des (aktiven oder passiven) Veredelungsverkehrs eingeführt werden, werden in der Berechnung des SSVG berücksichtigt, da sie eine Versorgungsquelle für die Schweizer Agrar- und Lebensmittelindustrie darstellen.

Rohstoffe, die in Form von Halbfabrikaten eingeführt werden, werden in ihre Naturprodukte aufgegliedert. Insbesondere folgende technische Faktoren werden berücksichtigt: Mengenanteil des Naturprodukts im Halbfabrikat; Ertrag (z. B. Getreide im Mehl); Anteil, der nicht der Lebensmittelindustrie zur Verfügung steht (Verluste, Futtermittel-Nebenprodukte, Futter, Saatgut, technische oder kosmetische Verwendung). Diese Faktoren können auf der Ebene der achtstelligen Zolltariflinien oder falls nötig auch auf Ebene der statistischen Schlüssel (11-stellig) der achtstelligen Zolltarifpositionen angewendet werden. Sie entsprechen den Faktoren, die für die Schweizer Nahrungsmittelbilanz verwendet werden.

Der SSVG wird nur auf einer Verarbeitung-Verteilungsstufe berechnet, und zwar auf der Stufe «Naturprodukt» oder – falls präziser – als Rohstoff auf der ersten Verarbeitungsstufe (Zucker anstelle von Zuckerrübe). Diese Vorgehensweise drängt sich aus Gründen der Umsetzbarkeit auf. Wären mehrere Verarbeitungsstufen zu berücksichtigen, müssten für sämtliche Stufen und für jedes einzelne Produkt Daten vorliegen. Dies wäre wenig praxisnah und administrativ aufwändig. Zudem wäre die Überprüfung kostspielig. Die Wahl der Stufe hängt von der Verfügbarkeit und Genauigkeit der Statistiken der Schweizer Agrarproduktion ab. Die Berücksichtigung von nur einer Stufe sowie die Wahl dieser Stufe liegt in zwei Faktoren begründet: einerseits fehlen auf der Produktionsstufe zu zahlreichen Rohstoffen, die aus Schweizer Naturprodukten gewonnen werden, verlässliche Statistiken und andererseits kann ein einzelner Rohstoff aus mehreren Naturprodukten bestehen, die ihrerseits einen eigenen SSVG aufweisen. So wird für Tomaten nur ein SSVG für Frischtomaten und nicht für Tomatenpüree oder Ketchup (Tomaten + Zucker) usw. veröffentlicht, da beispielsweise zur Schweizer Ketchupproduktion keine statistischen Daten verfügbar sind. Dieses Prinzip, nach welchem der SSVG nur auf einer Verarbeitungsstufe berechnet wird, kommt bei Ölsaaten nicht zur Anwendung, falls zwei Verwendungszwecke statistisch unterschieden werden können («nicht zur Ölgewinnung» und «zur Ölgewinnung»). Beispielsweise ist der SSVG für Soja («nicht zur Ölgewinnung») praktisch gleich null, da fast die gesamte Inlandproduktion der Ölgewinnung dient. Der SSVG für Sojaöl liegt hingegen bei 38 Prozent. Es soll hier vermieden werden, dass sich Definitionen und somit Mengenangaben überschneiden.

Der Aggregationsgrad der Produkte, die für die Berechnung des SSVG verwendet werden, wird den detailliertesten Statistiken, die auf Produktionsstufe der Naturprodukte verfügbar sind, entnommen. Konkret wird der höchste Desaggregationsgrad der Statistik zu den Produktionsmengen (Tonnen) der Nahrungsmittelbilanz verwendet, die im Auftrag des BLW vom Sekretariat des Schweizer Bauernverbandes erstellt wird.