Erläuterungen HASLV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 17 Seiten

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Artikel 5 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe

Soweit Naturprodukte nach Anhang 1 oder Rohstoffe nach Anhang 2 aus der Schweiz stammen, können sie bei der Erfüllung des erforderlichen Rohstoffanteils berücksichtigt werden, auch wenn sie nach Artikel 4 für die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils an Schweizer Rohstoffen ausgeschlossen sind.

Die Berechnung soll aus Praktikabilitätsgründen jeweils aufgrund der Warenflüsse eines Kalenderjahres für das betreffende Produkt erfolgen. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Industrie ist dazu eine Regelung in der Verordnung nötig. Gemeint sind hierbei die Warenflüsse für die Herstellung eines ganz bestimmten Lebensmittels, nicht aber pro Produktegruppe oder gar pro Verarbeitungsbetrieb. Verfügt ein Verarbeiter über spezifischere Daten, kann die Berechnung auch auf diesen basieren.

Artikel 6 Besondere Bestimmungen

Es gilt festzuhalten, dass auch Lebensmittel, die sich aus verschiedenen Naturprodukten zusammensetzen (z.B. Mischsalat, Getreidemischung) der Verordnung unterliegen, auch wenn sie nicht verarbeitet im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung sind. Gemeinsam verpackte Naturprodukte (z.B. Früchtekorb, Packung mit verschiedenem Suppengemüse) hingegen fallen nicht unter diese Verordnung.

Im Sinne der Botschaft des Bundesrates3 sollen Lebensmittel, die ausschliesslich aus ausländischen Naturprodukten und Rohstoffen bestehen (z.B. „Schweizer“ Olivenöl), nicht mit der Herkunftsangabe „Schweiz“ ausgezeichnet werden dürfen.

Aus der Systematik der Gesetzes ergibt sich, dass Lebensmittel, bei denen nur einzelne Zutaten aus der Schweiz stammen, nicht mit der Herkunftsangabe „Schweiz“ ausgelobt werden dürfen. Die Auslobung einzelner Zutaten würde den Herkunftsschutz unterminieren und Missbräuchen Vorschub leisten (Bsp.: „Käse mit Schweizer Alpenkräutern“).

Keiner näheren Umschreibung auf Verordnungsstufe bedarf hingegen die Bestimmung von Art. 47 Abs. 3ter MSchG, welche es erlaubt, für spezifische Tätigkeiten, die mit dem Produkt in Zusammenhang stehen, die Herkunftsangabe zu verwenden, wenn die Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort erfolgt. Ein Beispiel hierfür könnte etwa „Geröstet in der Schweiz“ bei Kaffee sein.

Aus Artikel 48b Absatz 5 des Gesetzes geht ebenfalls hervor, dass die Herkunftsangabe dem Ort entsprechen muss, an dem die Verarbeitung stattgefunden hat, die dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat.

Artikel 7 Festlegung nicht verfügbarer schweizerische Naturprodukte

Das zuständige Departement legt die Ausnahmen gemäss Art. 48b Abs. 3 nMSchG im Anhang der Verordnung fest. Die Liste nach Art. 48b Abs. 3 nMSchG ist relativ einfach zu erstellen und dürfte ziemlich statisch sein. Hingegen ist die Ausnahmebestimmung nach Buchstabe b für unerwartet eintretende Produktionsausfälle gedacht, in denen das Departement sehr rasch und ohne längere Vorlaufzeit entscheiden muss. Es wird deshalb im Anhang der

3 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen, S. 8590.