Erläuterungen HASLV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Statistiken zur Agrarproduktion von Schweizer Naturprodukten werden vom Sekretariat des Schweizer Bauernverbandes in der Nahrungsmittelbilanz der Schweiz4 publiziert.

Damit die Produktion und die Einfuhren verglichen werden können, werden die Verluste und Abfälle, die bis zum Grosshandel anfallen, vom Produktionsvolumen, das für die Berechnung des SSVG herangezogen wird, abgezogen.

Nebenprodukte, die nicht zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, werden insofern berücksichtigt, als beispielsweise nur der raffinierte Zucker und nicht die Zuckerrübe dem Produktionsvolumen angerechnet wird. Gleiches gilt auch beim Fleisch: nur das entbeinte Fleisch und nicht das Lebendtier oder der Schlachtkörper zählt als Produktionsvolumen.

Die Produktion von Naturprodukten, die heute direkt (über den Handel) an den Endverbraucher verkauft wird, gilt nicht als Fertigprodukt sondern als Schweizer Rohstoff, der der Schweizer Agrar- und Lebensmittelindustrie zur Verfügung steht, aber (noch) nicht verwendet wurde. Das Preisargument, das vorgebracht werden könnte, um nicht die ganze Produktion zu berücksichtigen, wird in der Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes (S. 8601) explizit ausgeschlagen: «Hingegen müsste der Bundesrat die Ausarbeitung einer Verordnung ablehnen, welche einen in der Schweiz verfügbaren Rohstoff von der Berechnung ausschliessen will, weil dieser im Ausland zu einem günstigeren Preis erhältlich ist (z. B. Milch, vgl. Erläuterungen zu Art. 48b und 48c). Eine solche Verordnung entspräche nicht dem Gesetz.» Deshalb wird die gesamte Produktion, unabhängig davon ob sie momentan für die Schweizer Agrar- und Lebensmittelindustrie oder direkt zur Verteilung an den Endverbraucher bestimmt ist, in der Berechnung des SSVG berücksichtigt. Der SSVG entspricht somit einem potenziell verfügbaren Wert, der den aktuellen Wert übersteigen kann.

Die im SSVG angerechneten Einfuhren umfassen nur Rohstoffe, unabhängig davon ob sie von der Agrar- und Lebensmittelindustrie tatsächlich verwendet werden (Pfeil  Diagramm 1) oder potenziell verwendet werden könnten (Pfeil  Diagramm 1). Dass sämtliche Einfuhren berücksichtigt werden, rührt daher, dass bei der Berechnung des SSVG ebenfalls die gesamte Produktion angerechnet wird und nicht nur der Teil, der tatsächlich der Agrar- und Lebensmittelindustrie zugeführt wird. Konkret bedeutet dies, dass potenzielle Rohstoffe in Kleinverpackungen in der Berechnung des SSVG unter den Einfuhren ebenfalls berücksichtigt werden. Hingegen werden Einfuhren von Rohstoffen zur technischen oder kosmetischen Verwendung nicht angerechnet.

Einfuhren von Naturprodukten, die direkt (über den Handel) an den Endverbraucher verkauft werden (z. B. 0407.2110.911 «Konsumeier» im Vergleich zu 0407.2110.912 «Verarbeitungseier») werden ebenfalls als Rohstoffe erachtet, die der Schweizer Agrar- und Lebensmittelindustrie potenziell zur Verfügung stehen.

Rohstoffe in Einfuhren von Fertigprodukten, die direkt für die Verteilung an den Endverbraucher einschliesslich des HORECA-Sektors – bestimmt sind (Pfeil  Diagramm 1), werden in den Einfuhren zur Berechnung des SSVG nicht berücksichtigt, da sie für die Agrar- und Lebensmittelindustrie keine Quelle für die Versorgung mit Rohstoffen darstellen. Bei den achtstelligen Zolltariflinien entspricht die Unterscheidung zwischen Rohstoffen, die für die Agrar- und Lebensmittelindustrie, und Fertigprodukten, die direkt zur Verteilung an den Endverbraucher bestimmt sind, der Aufteilung, die in Swiss-Impex oder auf www.tares.ch

4 «Statistische Erhebungen und Schätzungen über Landwirtschaft und Ernährung», 2012, SBV, Seiten 139–169.