Erläuterungen HASLV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 17 Seiten
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Von der Berechnung ausgenommen werden:
• Nicht verfügbare schweizerische Naturprodukte nach Anhang 1: Es handelt sich um Naturprodukte, die in der Schweiz aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht produziert werden können, um solche, die temporär, z.B. aufgrund einer Ernteausfalls nicht verfügbar sind (Art. 7), und um Naturprodukte für besondere Verwendungszwecke (Art. 8).
• Wasser, namentlich „Prozesswasser“ bzw. Trinkwasser im Sinne der Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 20051 (Stand am 1. Januar 2014): Wasser wird ausgenommen, da es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass Wasser angerechnet wird. Ansonsten würden sehr viele Erzeugnisse dank einem relativ hohen Wasseranteil Swissness-Vorgaben erfüllen (z.B. Brot, Fertigteigwaren). Natürliches Mineral- und Quellwasser werden hingegen angerechnet. Es wird nur das Wasser gemäss Rezeptur ausgeschlossen, nicht das in den Rohstoffen natürlicherweise vorhandene Wasser.
• Im Sinne einer „Bagatellklausel“ einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe, sowie Mikroorganismen (z.B. Hefen), Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k, l und n der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), welche für das Endprodukt weder namensgebend noch relevant für dessen wesentliche Produkteigenschaften sind. Diese Ausnahmeklausel ist nur für gewichtsmässig vernachlässigbare Zutaten anwendbar, wie z.B. Gewürze, eine Prise Salz oder Zitronensaftkonzentrat in Kleinstmengen. Die Ausnahmen nach dieser Bagatellklausel dürfen dabei auch insgesamt keinen erheblichen Anteil des Gesamtproduktes ausmachen, zumal ansonsten ein Widerspruch zu den vom Gesetzgeber festgelegten Grenzwerten geschaffen würde. Entsprechend sind solche Rohstoffe gewichtsmässig nicht vernachlässigbar, wenn das Endprodukt aus einer Vielzahl solcher Kleinstmengen besteht.
Bei zusammengesetzten Rohstoffen (zusammengesetzte Zutaten gemäss Lebensmittelrecht) werden die Rohstoffe einzeln berücksichtigt.
Die Aggregierung von einzelnen Rohstoffen zu sogenannten „Halbfabrikaten“ ist nicht zulässig, da sie zur Folge hat, dass ausländische Rohstoffe in einem Schweizerischen „Halbfabrikat“ als schweizerisch angerechnet werden können (z.B. Kakao im Halbfabrikat Schokolade würde dann als schweizerisch gelten). Der Begriff „Halbfabrikat“ ist zudem weder im MSchG noch im Lebensmittelrecht definiert und entsprechend rechtlich zu unbestimmt.
Werden Milch oder Milchprodukte als Rohstoffe verwendet, so müssen sie vollständig aus der Schweiz stammen. Milch und Milchprodukte sind in Art. 33 und 34 der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft2 umschrieben.
Art. 33 Definition
1 Milchprodukte sind Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Milch oder der weiteren Verarbeitung
von Milchprodukten entstehen und prozess- und produktspezifische Zutaten und Zusatzstoffe enthalten können.
2 Die produktspezifischen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 34 Milchprodukte mit milchfremden Zutaten
Milchprodukte dürfen höchstens 300 g milchfremde Zutaten pro Kilogramm enthalten.
Die milchfremden Zutaten dürfen die Milchbestandteile weder ganz noch teilweise funktionell ersetzen.