Erläuterungen HASLV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 9 Festlegung des Selbstversorgungsgrades
Artikel 9 definiert den für die Verarbeitungsindustrie relevanten Selbstversorgungsgrad. Verkürzt handelt es sich um die Inlandproduktion geteilt durch den Bedarf der Verarbeiter für die Inlandversorgung sowie den Export. Die Gleichung zur Berechnung des Selbstversorgungsgrades (SVG) ist wie folgt definiert:
𝐼𝑛𝑙𝑎𝑛𝑑𝑝𝑟𝑜𝑑𝑢𝑘𝑡𝑖𝑜𝑛
𝑆𝑉𝐺 =
𝐼𝑛𝑙𝑎𝑛𝑑𝑝𝑟𝑜𝑑𝑢𝑘𝑡𝑖𝑜𝑛 + 𝐼𝑚𝑝𝑜𝑟𝑡 𝑣𝑜𝑛 𝑅𝑜ℎ𝑠𝑡𝑜𝑓𝑓𝑒𝑛
Genauere Angaben zur Methodik der SVG-Berechnung sind dem Kapitel 5 dieser Erläuterungen zu entnehmen.
Berechnet wird der Selbstversorgungsgrad jährlich als Durchschnitt von 3 Kalenderjahren. Er wird mittels Änderung des Anhangs 2 der Verordnung durch das Departement festgestellt.
Artikel 10 Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ nach einer Änderung der Anhänge
Ändern sich die Anhänge dieser Verordnung, so dass daraus eine strengere Anforderung resultiert, so dürfen Lebensmittel jeweils noch 12 Monate nach Inkrafttreten der Änderungen nach bisherigem Recht hergestellt und gekennzeichnet werden.
Bei einer Änderung, die in einer weniger hohen Anforderung resultiert (z.B. wenn ein bestimmter Selbstversorgungsgrad unter die Schwelle von 50 oder 20 Prozent sinkt), ist keine Übergangsregelung erforderlich.
Artikel 11 Übergangsbestimmung
Das nMSchG enthält keine Übergangsfristen. Aus rechtlicher Sicht ist es deshalb nicht möglich, auf Verordnungsstufe eine Übergangsfrist vorzusehen, um auch nach dem Inkrafttreten noch für eine gewisse Zeit nach altem Recht zu produzieren. Um dennoch auf die Anliegen der Wirtschaft einzugehen, soll das „Swissness“-Paket an einem einheitlichen Datum in Kraft gesetzt werden, am 1. Januar 2017. Der Entscheid des Bundesrates zur Inkraftsetzung soll im Jahre 2015 erfolgen. So haben die Unternehmen mindestens ein Jahr Zeit, um sich auf die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen einzustellen. Zudem dürfen Lebensmittel und Industrieprodukte, welche vor dem Inkrafttreten hergestellt worden sind und die den Kriterien nach bisherigem Recht entsprechen, noch während zwei Jahren ab Inkrafttreten in den Verkehr gebracht werden (Lageraufbrauchsfrist). Damit wird die neue „Swissness-Gesetzgebung letztlich erst ab dem 1. Januar 2019 voll zum Tragen kommen, d.h. fünfeinhalb Jahre nach der Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament (21. Juni 2013).
Art. 12 Inkrafttreten
Der Bundesrat wird voraussichtlich Ende 2015 über die Inkraftsetzung der Verordnung entscheiden können. Die Verordnung soll erst nach einer angemessenen Zeitspanne, voraussichtlich am 1. Januar 2017 in Kraft treten.