Erläuterungen HASLV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 17 Seiten

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1. Ausgangslage

Das Parlament hat mit der Beratung der sogenannten Swissness-Vorlage den Rahmen für die Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ bei Waren und Dienstleistungen abgesteckt. Die vorliegende Verordnung konkretisiert die Gesetzesbestimmungen des revidierten Markenschutzgesetzes (nMSchG) im Bereich der Lebensmittel. Diese Verordnung stützt sich dabei insbesondere auf Art. 48b nMSchG ab.

Die Herkunftsangabe „Schweiz“ ist gänzlich freiwillig: Nur wer diese Bezeichnung werbemässig für die Auslobung seiner Produkte brauchen will, muss die entsprechenden Herkunftskriterien einhalten.

Das nMSchG regelt (namentlich in seinem Artikel 48b) die Swissness-Anforderungen für Lebensmittel bereits ziemlich detailliert. Deshalb beschränkt sich die vorliegende Bundesratsverordnung auf jene Elemente, bei denen:

a) im Gesetz eine Delegationsnorm an den Bundesrat besteht; oder

b) eine nähere Umschreibung der Anforderungen auf Verordnungsstufe aus Gründen der Transparenz oder Rechtssicherheit erforderlich ist.

2. Gesetzliche Grundlage

Rechtliche Grundlagen der Verordnung bilden Artikel 48 Absatz 4, 48b Absätze 1 und 4, 50 und 73 des nMSchG.

Folgende Punkte sind in einer gesetzlichen Delegationsnorm an den Bundesrat explizit vorgesehen:

1. Art. 48 nMSchG: „Der Bundesrat kann die [ausländischen] Grenzgebiete definieren, die ausnahmsweise ….. als Ort der Herkunft oder Verarbeitung gelten“;

2. Art. 48b Abs. 1 nMSchG: „Der Bundesrat regelt die Unterscheidung [zwischen Naturprodukten und Lebensmitteln] im Einzelnen.“

3. Art. 48b Abs. 4 nMSchG: Betreffend Ausnahmen für Rohstoffe, deren Selbstversorgungsgrad unter 50 bzw. und 20 Prozent liegt: „Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.“

4. Zudem sieht Art 50 nMSchG eine generelle Kompetenzdelegation an den Bundesrat vor. Danach kann der Bundesrat die „Anforderungen nach den Artikeln 48 Abs. 2 und 48a-49 nMSchG näher umschreiben“.

5. Nach Art. 73 nMSchG erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen.

Die vorgesehene Bundesratsverordnung nimmt die oben genannten Elemente auf. Die technischen Einzelheiten sollen dabei in Anhängen der Bundesratsverordnung geregelt werden. Es handelt sich dabei um:

• Eine Liste der von der Berechnung ausgeschlossenen Naturprodukte.

• Eine jährlich zu aktualisierende Liste mit dem Selbstversorgungsgrad von Rohstoffen.