Erläuterungen HASLV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 17 Seiten
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Weitere Rechnungsbeispiele sind dem Anhang beigefügt.
5. Methodik zur Berechnung des Selbstversorgungsgrades
Unter folgendem Punkt wird die Methodik zur Berechnung des Swissness-Selbstversorgungsgrades (SSVG) für Rohstoffe zur menschlichen Ernährung erläutert.
Artikel 48b Absatz 4 des revidierten Markenschutzgesetzes (SR 232.11) besagt: «Bei der Berechnung nach Absatz 2 müssen alle Rohstoffe [80 Prozent des Rohstoffgewichts] angerechnet werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 Prozent beträgt». Mit dieser Bestimmung zeigt der Gesetzgeber, dass er einen SSVG für Rohstoffe für die Schweizer Agrar- und Lebensmittel-industrie (vgl. Abgrenzungen Diagramm 2) wünscht. Es handelt sich hierbei nicht um den üblicherweise verwendeten, konventionellen Selbstversorgungsgrad (KSVG), der das Verhältnis von Inlandproduktion und Inlandverbrauch von Lebensmitteln beziffert.
𝑃𝑟𝑜𝑑𝑢𝑘𝑡𝑖𝑜𝑛
𝐾𝑆𝑉𝐺 = (1)
𝑉𝑒𝑟𝑏𝑟𝑎𝑢𝑐ℎ
Artikel 9 der Swissness-Vorlage (Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» bei Lebensmitteln) definiert den SSVG der Agrar- und Lebensmittelindustrie wie folgt: „1 Als Selbstversorgungsgrad gilt der Anteil der Inlandproduktion am gesamten Inlandverbrauch. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten. Der gesamte Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe von Rohstoffen.“ Die nachfolgende Gleichung (2) formalisiert diese Definition. Die in Kreisen abgebildeten Zahlen (z. B. ) entsprechen den Bewegungen, die in Diagramm 1 veranschaulicht sind.
𝐼𝑛𝑙𝑎𝑛𝑑𝑝𝑟𝑜𝑑𝑢𝑘𝑡𝑖𝑜𝑛 +
𝑆𝑆𝑉𝐺 = = (2)
𝐼𝑛𝑙𝑎𝑛𝑑𝑝𝑟𝑜𝑑𝑢𝑘𝑡𝑖𝑜𝑛 + 𝐸𝑖𝑛𝑓𝑢ℎ𝑟 𝑣𝑜𝑛 𝑅𝑜ℎ𝑠𝑡𝑜𝑓𝑓𝑒𝑛 + + +