Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten

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c. die Arbeitnehmerkategorien, die einen Verzicht auf die Arbeitszeit vereinbaren können.

Arbeitnehmerorganisation KVS

4Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche oder des Betriebs unterzeichnet sein. In einem Betrieb genügt die Unterzeichnung des Gesamtarbeitsvertrages durch eine Arbeitnehmerorganisation. Der Gesamtarbeitsvertrag muss Folgendes vorsehen:

a. besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Ruhezeiten Pausen;

b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten.

Arbeitnehmerorganisation TS

4Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche oder des Betriebs unterzeichnet sein und muss Folgendes vorsehen:

a. besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Pausen, der täglichen Ruhezeit, des wöchentlichen freien Halbtags oder Ruhetags, der Nacht- und Sonntagsarbeit, sowie einer Regelung zur Information bei Überstunden und Überzeit;

b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen paritätischen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten.

Institution der Arbeitssicherheit und Gesundheit GFS

4Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche oder des Betriebs unterzeichnet sein und muss Folgendes vorsehen:

a. besondere Massnahmen für die Stärkung der psychischen und körperlichen Gesundheit, den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Pausen;

b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten.

Unternehmen der BIG5

Formulierungsvorschlag ohne GAV

4Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche oder des Betriebs unterzeichnet sein Die Vereinbarung nach Absatz 1bismuss Folgendes vorsehen:

a. besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Pausen;

b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten.

Formulierungsvorschlag mit GAV (keine Anpassung)

4Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche oder des Betriebs unterzeichnet sein und muss Folgendes vorsehen:

a. besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Pausen;

b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten.

Unternehmen CS

4Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche oder des Betriebs unterzeichnet sein und muss Folgendes vorsehen:

a. besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Pausen;

b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten.

3.1.5 Art. 73a Abs. 5 ArGV 1 Wortlaut der Vorlage

5Der Arbeitgeber hat den Gesamtarbeitsvertrag und die individuellen Verzichtsvereinbarungen sowie ein Verzeichnis der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben, mit der Angabe ihrer Bruttojahreseinkommen den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.

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