Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten
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vorgesehene Lohngrenze für die Behörde nicht zu einer umfassenden und permanenten Einsichtnahme in die Lohnblätter einer Unternehmung führen. Im Gegenzug weist die ZEIT ihrerseits darauf hin, dass der Mensch nicht über ein objektives Zeitgefühl verfüge. Dieser naturgegebene Umstand mache es unabdingbar, eine objektive Zeitmessung beizubehalten.
2.3 Zur Befreiung von der Dokumentationspflicht betreffend die Arbeitszeit gemäss Art. 73a ArGV 1
2.3.1 GAV als Bedingung für das Absehen von der Arbeitszeiterfassung
2.3.1.1 Im Allgemeinen
Eine knappe Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden steht der vorgesehenen Bedingung, wonach die Befreiung von der Dokumentationspflicht einzig im Rahmen eines GAV vorgesehen werden kann, aus unterschiedlichen Beweggründen kritisch bis ablehnend gegenüber.22
Einige davon sind der Ansicht, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen wie aber auch die internationalen Firmen seien mit dem Instrument des GAV wenig vertraut, was gegebenenfalls zu Benachteiligungen führen könne.23 Auch werde dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass in gewissen Branchen und Unternehmen traditionellerweise die notwendige sozialpartnerschaftliche Beziehung fehle.24 Ohne entsprechende Kompensationen in anderen Themen würden es gewisse Branchen oder Unternehmen zudem schwierig haben, einen GAV über die Arbeitszeiterfassung abzuschliessen.25 Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass die Ausarbeitung und die Verhandlung eines GAV gewöhnlich grossen administrativen wie auch zeitlichen Aufwand mit sich bringen.26 Des Weiteren wird zum Teil darauf hingewiesen, dass die angesprochene Zielgruppe dieser Verordnungsrevision – namentlich das Kaderpersonal – in der Regel vom persönlichen Geltungsbereich der bestehenden GAV explizit ausgenommen sei und folglich einen tiefen Organisationsgrad aufweise.27
Nach Auffassung einiger Kantone, der interkantonalen Verbände und dem AVB könnte die Aufgabendelegation an die Sozialpartner als Eingriff in die staatliche Autonomie verstanden werden, weshalb insbesondere deshalb darauf zu verzichten sei.28 Einige wenige Arbeitgeberorganisationen vertreten zudem die Meinung, die vorgesehene GAV-Bedingung könne durchaus die Koalitionsfreiheit verletzen und schliessen sich von daher der Forderung nach einer innerbetrieblichen Lösung an.29 Weniger weit gehen andere Teilnehmende, welche diesbezüglich zu bedenken geben, dass die vorgesehene Bedingung durchaus den Druck auf Abschluss eines GAV erhöhen und in der Folge zu einer Stärkung der Gewerkschaften beitragen könne.30
Die grosse Mehrheit der Arbeitnehmerorganisationen sowie die SP stimmen der zwingenden GAV-Bedingung hingegen vollumfänglich zu.31 Sie erachten den GAV als bewährtes Mittel, um auf unterschiedliche Bedürfnisse der verschiedenen Wirtschaftszweige Rücksicht nehmen zu können. Die Bedingung stelle zudem sicher, dass sozialpartnerschaftliche Mechanismen als Ersatzmassnahmen für
22. Kantonale Behörden AI, AR, BL, BS, FR, GR, JU, OW, SZ, VD, ZG und ZH; Politische Parteien CVP, FDP und SVP; Interkantonale Verbände IVA, VSAA und SSV; Arbeitgeberorganisationen AGVB, AQS, AVB, CP, EXPO, EXS, FER, GS, HKBB, HS, IP, LEGIB, SENE, SFF, SGV, SI, ST, SVV, SWISSMEM, SWS, VSM, VSW, VZH sowie diverse Mitglieder des SAV; Institution der Arbeitssicherheit SUVA; Institution KMUF; Berufsverbände MWS, SAV-FSA und VSV; Unternehmen BIG5, BOAS; COG, COOP, CS, DR, DEMA, FI, FONCIA, ICF, LR, MOBI, PM, SCHENK und UBS. 23. Kantonale Behörden AI, AR, BL, FR, GL, GR, JU, VD, ZG und ZH; Politische Parteien CVP und FDP; Interkantonale Verbände IVA und VSAA; Arbeitgeberorganisationen CP, EXPO, HS, IP, LEGIB und SWS sowie einige Mitglieder des SAV; Berufsverband VSV. 24. Arbeitgeberorganisationen AGVB, AVB, EXS, FER, HKBB, IP, SFF, SGV, SI, ST, SVV, SWISSMEM sowie einige Mitglieder des SAV; Arbeitnehmerorganisation SKO; Unternehmen BOAS, GOG, DEMA, DR, FONCIA, ICF, LR, MOBI und SCHENK. 25. Kantonale Behörde ZG; Interkantonale Verbände IVA und VSAA; Arbeitgeberorganisation CP, LEGIB und SWS; Unternehmen der BIG5. 26. Kantonale Behörden AI, AR, BL, FR, JU und SH; Interkantonale Verbände IVA und VSAA; Arbeitgeberorganisationen AQS, EXPO, FER, HS, und SWS; Arbeitnehmerorganisation SKO; Berufsverbände MWS, SAV-FSA und VSV; Unternehmen COG und FI. 27. Kantonale Behörde VD; Arbeitgeberorganisationen AGVB, AQS, AVB, CP, EXPO, LEGIB, SENE, SFF, SGV, SVV, SWISSMEM, VSM, VSW sowie diverse Mitglieder des SAV; Institution KMUF; Unternehmen BIG5, CS und LR. 28. Kantonale Behörden BL, BS, FR, GR, JU, OW und TG; Interkantonale Verbände IVA, VSAA und SSV; Arbeitgeberorganisation AVB. 29. Arbeitgeberorganisationen AQS, AVB, EXS, FER, SWS, VSM und VZH. 30. Arbeitgeberorganisationen AGVB, AQS, SENE, SFF, SGV, SI, ST, SVV, SWS, VSW sowie diverse Mitglieder des SAV; Berufsverband SAV- FSA; Unternehmen CS und DR. 31. Arbeitnehmerorganisationen AS, IMP, SBPV, SGB, SYNA, TS und UNIA; Politische Partei SP. 520/2012/00456 \ COO.2101.104.4.1326515 5/26