Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten
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sind vielseitig und betreffen in aller Regel gegensätzliche Bedürfnisse und Anschauungen. Der sozialpartnerschaftliche Kompromiss ist somit auch bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung durchaus erkennbar.
So wird etwa – insbesondere von Arbeitgeberseite – vielfach die Auffassung vertreten, eine individuelle Vereinbarung müsse in Anlehnung an die SECO-Weisung 2013 vollends genügen.65 Im Zentrum dieser Kritik steht vielfach der administrative Aufwand, welcher die Errichtung einer internen Arbeitnehmervertretung mit sich bringen würde. Da überdies in zahlreichen Betrieben bereits Bemühungen zur Umsetzung der SECO-Weisung 2013 getätigt wurden, soll diese gemäss SAV – zumindest vorübergehend – in Kraft bleiben. In diesem Sinne sprechen sich einige Anhörungsteilnehmende für eine übergangsweise Beibehaltung der SECO-Weisung 2013 aus.66
Für den Kanton JU und die COOP dürfte der Mehraufwand für Betrieb und Behörde auch damit im Zusammenhang stehen, dass mit der vereinfachten Arbeitszeiterfassung unterschiedliche Erfassungssysteme und damit ein Parallelsystem innerhalb des nämlichen Betriebes geschaffen werden müsse.
Sodann wird vermehrt darauf hingewiesen, dass es für kleinere und mittlere Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden kaum möglich sein werde, eine kollektive Vereinbarung für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung zu erzielen. Denn ein Anspruch auf Vertretung stehe der Arbeitnehmerschaft laut dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (MwG)67 erst in Betrieben mit mindestens 50 Angestellten zu.68 Entsprechend wird von diesen Anhörungsteilnehmenden zum Teil verlangt, dass eine individuelle Vereinbarung zumindest in kleineren Betrieben mit weniger als 50 Angestellten ermöglicht werden solle. In diesem Zusammenhang weist die FER zudem darauf hin, dass das MwG den internen Arbeitnehmervertretungen einzig ein Informations- und Mitspracherecht zuspreche – nicht jedoch ein Mitentscheidungsrecht.
Demgegenüber ist für andere Anhörungsteilnehmende von hoher Relevanz, dass die Bedingungen für eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung einer restriktiven Auslegung unterstellt werden. Gemäss SBPV müsse sichergestellt werden, dass die bisherige Vorgabe einer umfassenden Dokumentation der Arbeitszeit durch die neue Vereinfachung nicht ausgehöhlt werde.
Von Seiten der IVA und der VSAA wird zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung der SECO-Weisungen 2013 in der Praxis bereits aufgezeigt habe, dass sich die Spezifizierung der einzelnen Kategorien auch künftig als schwierig erwiesen wird. Mit einer einheitlichen Anwendung könne daher nur schwerlich gerechnet werden, insbesondere wenn die Beurteilungskompetenz an die Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretungen delegiert werde. Den letzteren Kritikpunkt vertreten sinngemäss auch die Kantone BL, SH, NE und ZH.
Für einige Arbeitnehmerorganisationen sowie für gewisse Kantone dürfte einer internen Arbeitnehmervertretung nicht die notwendige Unabhängigkeit zukommen, weshalb auch für die vereinfachte Erfassung der Einbezug von betriebsunabhängigen Vertretern gefordert wird.69 Derweil könne nach Auffassung der SUVA mit einer kollektiven internen Vereinbarung sehr wohl sichergestellt werden, dass der Gesundheitsschutz und die Interessen der Arbeitnehmenden angemessene Berücksichtigung finden.
Schliesslich wird mit Verweis auf die nach wie vor bewilligungspflichtige Sonntags- und Nachtarbeit die Sorge geäussert, dass es ohne die gleichzeitige Erfassung der Lage der täglichen Arbeitszeit faktisch nicht möglich sein werde, diese festzustellen.70 Während die Kantone NW, SZ und ZH sowie die TS sich dahingehend aussprechen, dass bei Leistung von regelmässiger Nacht- oder Sonntagsarbeit eine
65. Politische Partei SVP; Arbeitnehmerorganisation SKO; Arbeitgeberorganisationen AQS, CP, EXPO, EXS, FER, LEGIB, SENE, SWICO, SWISSMEM und VSW; Berufsverband VSV; Unternehmen COG, DR, DEMA, FONCIA, ICF, MOBI, PM und SCHENK. 66. Kantonale Behörde NW; Arbeitgeberorganisationen AQS, CP, EXPO, LEGIB, SAV, ST, SVV und VSW; Institution KMUF. 67. SR 822.14. 68. Arbeitgeberorganisationen FER und SAV; Berufsverband VSV. 69. Kantonale Behörden JU und TI; Arbeitnehmerorganisationen IMP, SYNA und TS. 70. Kantonale Behörden BL, NW, SZ, TG und ZH; Interkantonale Verbände IVA und VSAA; Arbeitnehmerorganisationen SYNA und TS. 520/2012/00456 \ COO.2101.104.4.1326515 11/26