Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten
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1bisDie Sozialpartner können in einem Gesamtarbeitsvertrag vorsehen, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c-e und h nicht enthalten sein müssen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:
a. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können; und
b. über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken verfügen.; und
c. schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten.
Unternehmen CS
1Die Sozialpartner können in einem Gesamtarbeitsvertrag oder im Rahmen einer innerbetrieblichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung vorsehen, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e und h nicht enthalten sein müssen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:
a. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können;
b. über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken verfügen; und
c. schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten.
3.1.2 Art. 73a Abs. 2 ArGV 1 Wortlaut der Vorlage
2Die Höhe des Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b wird an die Entwicklung des Höchstbetrags des versicherten Verdiensts nach dem UVG angepasst.
Anträge der Anhörungsteilnehmenden Arbeitgeberorganisation EXS
2Die Höhe des Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b wird an die Entwicklung des Höchstbetrags des versicherten Verdiensts nach dem UVG angepasst. Das Erreichen der massgebenden Lohngrenze ist mittels Angabe der jeweiligen Bruttojahreseinkommen oder durch eine alle zwei Jahre beizubringende Bestätigung einer unabhängigen externen Revisionsstelle nachzuweisen.
Arbeitgeberorganisation GS sowie Arbeitnehmerorganisation AS
2Die Höhe des Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b wird an die Entwicklung des Höchstbetrags des versicherten Verdiensts nach dem UVG angepasst.
Unternehmen der BIG5
Formulierungsvorschlag mit und ohne GAV
2Die Höhe des Betrags nach Absatz 1 und Absatz 1bisBuchstabe b wird an die Entwicklung des Höchstbetrags des versicherten Verdiensts nach dem UVG angepasst. Das Erreichen der massgebenden Lohngrenze ist mittels Angabe der jeweiligen Bruttojahreseinkommen oder durch eine jeweils alle zwei Jahre beizubringende Bestätigung einer unabhängigen externen Revisionsstelle nachzuweisen.
3.1.3 Art. 73a Abs. 3 ArGV 1 Wortlaut der Vorlage
3Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber können die Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe c jährlich widerrufen.
Anträge der Anhörungsteilnehmenden Arbeitgeberorganisation SWS
3Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Die Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs und der Arbeitgeber können die Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe c jährlich für sämtliche von der Arbeitszeiterfassung ausgenommenen Mitarbeitenden widerrufen.
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