Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten
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Bezüglich der effektiven Höhe dieser Lohngrenze äussern sich die Akteure wie erwartet unterschiedlich. Während die gewählte Lohnhöhe für einige nachvollziehbar erscheint52, ist sie für andere deutlich zu hoch angesetzt.53 Nach Auffassung Letzterer verhindere die gewählte Höhe dieser Lohngrenze, dass Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen in gleicher Weise von der Lockerung der Erfassungspflicht profitieren können. Die konkreten Korrekturvorschläge dieser Anhörungsteilnehmenden variieren vielfach nach Massgabe der Lohnniveaus in den jeweiligen Branchen zwischen CHF 80‘000.- und CHF 108‘000.-.54 Die COOP schlägt ihrerseits eine tiefere Lohngrenze unter gleichzeitiger Wegbedingung allfälliger Boni vor.
Andere Anhörungsteilnehmende beurteilen die gewählte Lohngrenze als etwas bis deutlich zu tief.55 Die AS sowie der Kanton TG schlagen aus Kohärenzgründen eine Lohngrenze von CHF 126'000.- vor. Gleicher Auffassung ist die TS, welcher es als wenig sinnvoll erachtet, eine neue Lohngrenze in die Rechtsgrundlagen aufzunehmen. Er befürwortet deshalb ebenfalls, den heute noch geltenden maximalen versicherten Verdienst nach UVG als Lohngrenze zu übernehmen. Die SYNA spricht sich demgegenüber gegen eine Fixierung der Lohngrenze aus. Sie schlägt vor, ausgehend von der neuen UVG-Lohnschwelle von CHF 148‘200.- eine gesamtarbeitsvertragliche Abweichungsmöglichkeit von bis zu 20 % vorzusehen. Demgegenüber befürwortet der Berufsverband MWS eine Lohngrenze in der Höhe von CHF 140‘000.-. Dies insbesondere mit der Begründung, dass auch Kaderangestellte bereits früh dem Druck eines Arbeitgebers ausgesetzt sein können. Unter der Bedingung, dass sodann voraussetzungslos von der Erfassung der Arbeitszeit abgesehen werden dürfe, erachten hingegen die BIG5 eine Lohngrenze in der Höhe von CHF 200'000.- als gerechtfertigt.
Im Hinblick auf die Handhabe einer solchen Lohngrenze vertreten diverse Arbeitnehmerorganisationen56 sowie die GFS entschieden die Meinung, der gewählten Lohngrenze müsse eine absolute Geltung zukommen. Mit anderen Worten dürfe es nach Ansicht dieser Teilnehmenden nicht zulässig sein, diese Grenze nach Massgabe der Teilzeitbeschäftigung anteilsmässig zu reduzieren. Sie begründen ihre Haltung insbesondere damit, dass gerade Teilzeitangestellten der Gefahr ausgesetzt seien, unbezahlte Überstunden zu leisten. Zudem bedeute Teilzeitanstellung keine grössere Zeitdisponibilität – im Gegenteil: Die Arbeitszeiterfassung sei für diese Arbeitnehmerkategorie ein wichtiges Kontrollinstrument, um die Balance zu ausserberuflichen Verpflichtungen einhalten zu können. Demgegenüber erwarten einige Arbeitgeberorganisationen57 sowie der KVS und das KMUF, dass die vorgesehene Möglichkeit einer anteilsmässigen Reduktion der Lohngrenze bei Teilzeitanstellung im erläuternden Bericht respektive im Verordnungstext selber explizit aufgenommen werde.
Zum Teil wird befürchtet, dass die Einführung eines Lohnkriteriums zu einer unerwünschten Lohntransparenz – insbesondere auch gegenüber Behörden – beitragen könne.58 Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der BIG5 sowie der SAV schlagen daher vor, dass die Prüfung der Lohnhöhe etwa durch unabhängige externe Revisionsstellen erfolgen solle.
Für gewisse Akteure könnten sich insbesondere bei der konkreten Ermittlung des Bruttojahreseinkommens sowie der Boni Schwierigkeiten ergeben.59 So stellt sich für den AVB etwa die Frage, ob das Einkommen des Vorjahres oder dasjenige der laufenden Periode massgebend sein soll. Der SGB vertritt diesbezüglich die Meinung, dass die Einkommensgrenze im entsprechenden Jahr erreicht werden müsse. Der SAV erachtet seinerseits den AHV-Lohn des Vorjahres – ohne Sozialzulagen – als massgeblich.
52. Arbeitgeberorganisationen CP, EXPO, IP, LEGIB und SWISSMEM. 53. Politische Parteien FDP und SVP; Arbeitgeberorganisationen AQS, GS, SENE, SI, SWS und VSW; Berufsverband GST; Institution KMUF; Unternehmen LR. 54. Die SWS spricht sich für eine Lohngrenze von CHF 108‘000.- aus, die GST für eine solche von CHF 100‘000.- und der GS für eine Lohngrenze von CHF 80‘000.-. 55. Kantonale Behörden BS, NE, TG und ZH; Interkantonale Verbände IVA und VSAA; Arbeitnehmerorganisation AS, SYNA und UNIA; Berufsverband MWS. 56. Arbeitnehmerorganisationen SYNA, UNIA, SBPV und SGB. 57. Arbeitgeberorganisationen CP und LEGIB. 58. Arbeitgeberorganisationen AGVB, AVB, EXS, SAV, SVV, SWISSMEM und VZH; Unternehmen BIG5 und COOP. 59. Kantonale Behörden BL, SH und ZH; Interkantonale Verbände IVA und VSAA; Arbeitgeberorganisationen AVB und SVV; Arbeitnehmerorganisationen AS, SBPV und TS; Unternehmen COOP. 520/2012/00456 \ COO.2101.104.4.1326515 9/26