Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten

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Arbeitnehmerorganisation KVS

3Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber können die Erklärung Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe c am Ende des Kalenderjahres jährlich widerrufen.

Unternehmen der BIG5

Formulierungsvorschlag mit und ohne GAV

3Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber können die Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe c jährlich widerrufen.

3.1.4 Art. 73a Abs. 4 ArGV 1 Wortlaut der Vorlage

4Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche oder des Betriebs unterzeichnet sein und muss Folgendes vorsehen:

a. besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Pausen;

b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten.

Anträge der Anhörungsteilnehmenden Arbeitgeberorganisation AGVB

4Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche oder des Betriebs unterzeichnet sein und muss Folgendes vorsehen:

a. besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Pausen;

b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten.

Arbeitgeberorganisation EXS

4Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche oder des Betriebs unterzeichnet sein und Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss Folgendes vorsehen:

a. besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Pausen;

b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten.

Arbeitgeberorganisation SAV

4Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der im Betrieb oder in anderer Weise repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche oder des Betriebs unterzeichnet werden sein und muss Folgendes vorsehen:

a. besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Pausen;

b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten.

Arbeitgeberorganisation SWS

4Die kollektive Vereinbarung gemäss Absatz 1 muss besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Pausen, wie beispielsweise die Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten, vorsehen.

Arbeitgeberorganisationen AIHK und SAV

4bisIm Falle eines branchenübergreifenden Gesamtarbeitsvertrags kann der Gesamtarbeitsvertrag mit jeder Gewerkschaft abgeschlossen werden, mit der gesamtarbeitsvertragliche Beziehungen bereits bestehen.

Arbeitnehmerorganisation SYNA

4Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen mit kantonaler oder nationaler Bedeutung der Branche oder des Betriebs unterzeichnet sein und muss Folgendes vorsehen:

a. besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Pausen und Ruhezeiten unter Einbezug von Arbeitsärzten und Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) analog den EKAS-Richtlinien sowie Eingliederung in bestehende ASGS-Konzepte;

b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen, kostenlosen und unabhängigen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten, die Anfragen vertraulich behandelt und auf Wunsch des Arbeitnehmers Arbeitsärzte und Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) beizieht.

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