Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten
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Arbeitnehmerorganisation TS
1Die Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können, einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss.
1bisArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche regelmässig Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten, sind von einer Vereinbarung nach Absatz 1 ausgeschlossen.
1terDie Vereinbarung muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche oder des Betriebs unterzeichnet sein oder in einer Abstimmung durch die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden akzeptiert werden.
Unternehmen der BIG587
1Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeiten grundsätzlich selber festsetzen können, oder eine von ihnen bestimmte Vertretung, wie beispielsweise ein Sozialpartner, eine Arbeitnehmervertretung oder ein zu diesem Zweck geschaffene Projektgruppe, können mit dem Arbeitgeber je individuell oder gesamthaft vereinbaren, dass bei ihnen einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss. Stimmen die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen direkt und gesamthaft über eine solche Vereinbarung ab, so entscheidet das absolute Mehr.
3.2.2 Art. 73b Abs. 2 ArGV 1 Wortlaut der Vorlage
2Die Vereinbarung muss Folgendes festlegen:
a. die Arbeitnehmerkategorien, für welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt;
b. besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen;
c. ein paritätisches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Vereinbarung überprüft wird.
Anträge der Anhörungsteilnehmenden Arbeitgeberorganisation FER
2L’accord doit prévoir:
a. à quelles catégories de travailleurs l’enregistrement simplifié de la durée du travail s’applique;
b. des dispositions particulières pour garantir le respect de la durée du travail et du repos;
c. une procédure paritaire permettant de vérifier le respect de l’accord.
Kantonale Behörde AR
2bisDer Arbeitgeber hat die getroffene kollektive Vereinbarung, ein Verzeichnis der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Unterlagen zum paritätischen Verfahren sowie die Abstimmungsunterlagen, die zur kollektiven Vereinbarung geführt haben, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.
Arbeitnehmerorganisation AS
2Die Vereinbarung muss Folgendes festlegen:
a. die Arbeitnehmerkategorien, für welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt;
b. besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen;
c. besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz;
d. ein paritätisches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Vereinbarung überprüft wird.
Arbeitnehmerorganisation TS
2Die Vereinbarung muss Folgendes festlegen:
a. die Arbeitnehmerkategorien, für welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt;
b. besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen, zur Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Pausen, sowie einer Regelung zur Information bei Überstunden und Überzeit;
c. ein paritätisches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Vereinbarung überprüft wird.
87. Unter Beibehaltung von Absatz 2 und ersatzloser Streichung von Absatz 3. 520/2012/00456 \ COO.2101.104.4.1326515 21/26