Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten

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Anhörungsteilnehmenden insbesondere sichergestellt werden, dass die involvierten Arbeitnehmerorganisationen über die notwendigen Kenntnisse der Branche verfügen und damit befähigt sind, eine echte Interessensvertretung auszuüben.

2.3.1.3 Inhaltliche Anforderungen an den GAV

Die verlangte Festlegung besonderer Massnahmen im GAV wird von der grossen Mehrheit der Arbeitnehmerorganisationen sowie von der SP explizit begrüsst.38 Vereinzelt erachten auch Arbeitgeberorganisationen das Bedürfnis nach flankierenden Massnahmen durchaus als gerechtfertigt.39 Gleichwohl erwarten einige Anhörungsteilnehmende eine Konkretisierung dieser Massnahmen in der Wegleitung.40

Der SGB weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die Verhandlungen über diese flankierenden Gesundheitsschutzmassnahmen nicht ausserhalb wissenschaftlich gesicherter Sorgfaltspflichten bewegen dürfen. So wird insbesondere vom SGB, der SYNA und der UNIA verlangt, dass stets eine vorgängige Gefährdungsbeurteilung der betroffenen Arbeitnehmergruppe unter Beiziehung von Spezialisten – wie namentlich von Ärzten oder Spezialisten der Arbeitssicherheit – erfolgen müsse.

Wie eingangs erwähnt, nimmt die GFS insbesondere aus gesundheitlicher Optik eine kritische Haltung gegenüber der vorgesehenen Revision ein. Entsprechend fordert sie im vorliegenden Kontext vielmehr gesundheitsförderliche Massnahmen, welche einen präventiven Beitrag zur Stärkung der psychischen und körperlichen Gesundheit leisten können. Damit seien die mit dem Verzicht einhergehenden Gesundheitsrisiken – wie Mehrbelastung und erhöhte Stressgefahr – besser zu bewältigen.

Die SYNA empfiehlt den Wortlaut des Verordnungstextes dahingehend zu präzisieren, dass der Begriff der „Pause“ durch den Oberbegriff der „Ruhezeiten“ ersetzt werde. Angesichts des Umstandes, dass sämtliche arbeitsgesetzlichen Bestimmungen – trotz Befreiung von der Erfassungspflicht – weiterhin Anwendung finden werden, erachten die SYNA und die TS eine weitergehende Ergänzung für angezeigt. Während die SYNA einen generellen Vorbehalt des Verzichts auf die Arbeitszeitdokumentation bei Nacht- und Sonntagsarbeit verlangt, votiert die TS für eine umfassendere Umschreibung in Art. 73a Abs. 4 lit. a ArGV 1. Demnach soll in der Bestimmung explizit auf die Einhaltung der einzelnen Ruhezeiten – wie etwa der wöchentlich freie Halbtag – Bezug genommen werden. Überdies bedarf es gemäss TS einer entsprechenden Regelung betreffend die Information bei anfallenden Überstunden und Überzeiten.

Einige wenige Anhörungsteilnehmende erachten die besonderen Massnahmen als unnötig oder zumindest als übermässigen administrativen Mehraufwand und lehnen diese inhaltliche Vorgabe an einen GAV deshalb ab.41

Bezüglich der vorgesehenen internen Anlaufstelle wird zum Teil kritisiert, dass die dauerhafte Aufrechterhaltung einer solchen nur in Grossbetrieben möglich und die Vorgabe für kleinere und mittlere Unternehmen kaum umsetzbar sei.42 SWS gibt in diesem Kontext weiter zu bedenken, dass sich eine interne Anlaufstelle in Kleinbetrieben aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und aufgrund fehlenden Spezialwissens als problematisch, schwer umsetzbar und realitätsfremd erweisen dürfte. Während die SWS und die SWISSMEM eine ersatzlose Streichung dieser inhaltlichen Vorgabe befürworten, fordert die SKO die Möglichkeit, diese Anlaufstelle gegebenenfalls auslagern zu können.

Für die Mehrheit der interkantonalen Verbände sowie für einige wenige Kantone stellt sich in diesem Zusammenhang konkret die Frage, wie die Errichtung und das Handeln einer solchen internen Anlaufstelle konkret zu erfolgen hätte.43 Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen wird vom Kanton NW im Speziellen verlangt, dass die genauen Aufgaben der Anlaufstelle sowie deren Handhabe auf nationaler Ebene eine Definition finden.

38. Arbeitnehmerorganisationen AS, KVS, SGB, SYNA, TS und UNIA. 39. Arbeitgeberorganisationen EXPO und SWS. 40. Kantonale Behörden NE, NW und OW; Politische Partei SP; Arbeitgeberorganisation SWS; Arbeitnehmerorganisationen UNIA, SGB und KVS. 41. Arbeitgeberorganisation SWISSMEM; Arbeitnehmerorganisation SKO; Institution KMUF. 42. Kantonale Behörden BL, SZ und ZH; Interkantonale Verbände IVA und VSAA; Arbeitgeberorganisation CP, EXPO, LEGIB, SWS sowie einige Mitglieder des SAV; Institution KMUF. 43. Kantonale Behörden BL, NE und ZH; Interkantonale Verbände IVA und VSAA. 520/2012/00456 \ COO.2101.104.4.1326515 7/26