Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten
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vereinfachte Arbeitszeiterfassung gänzlich ausgeschlossen werde, fordern einige Anhörungsteilnehmende eindringlich, dass bei Leistung von Nacht- und Sonntagsarbeit zumindest Beginn und Ende der Arbeitseinsätze dokumentiert werden müssen.71
2.5 Weitere erörterte Themen zur Revisionsvorlage
2.5.1 Regelung auf Gesetzesstufe angezeigt
In diversen Stellungnahmen wird die Frage aufgeworfen, ob mit der vorgeschlagenen Verordnungsrevision nicht etwa das Legalitätsprinzip verletzt werde.72 Entsprechend wird von einigen Anhörungsteilnehmenden die Auffassung vertreten, eine derart bedeutende Änderung habe auf Gesetzesebene zu erfolgen.73 Einige Stimmen erachten insbesondere die GAV-Bedingung als möglichen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit.74
Auch TS weist klar darauf hin, dass der Verzicht der Arbeitszeiterfassung keinen Verlust von arbeitsrechtlichen Ansprüchen – wie etwa Überzeitentschädigung – zur Folge haben dürfe. Ansonsten wäre seiner Ansicht nach das Legalitätsprinzip verletzt. Der SGB und die UNIA vertreten in diesem Kontext die klare Auffassung, dass eine Revision auf Verordnungsebene insofern zulässig sei, als die Grenzen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht sehr eng gesetzt werden.
2.5.2 Arbeitszeiterfassung als Beweismittel
Einige Anhörungsteilnehmende weisen darauf hin, dass der Arbeitszeiterfassung auch die Funktion eines Beweismittels zukomme.75 Ohne eine solche Dokumentation werde die Durchsetzung von Überzeitaber auch Überstundenansprüchen erheblich erschwert.
Der SGB möchte in diesem Sinne einem möglichen Missverständnis vorbeugen und stellt entsprechend klar, dass auch einer privaten Arbeitszeiterfassung volle Beweis- und Geltungskraft in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zukommen müsse. Die gewählte Formulierung in Art. 73a ArGV 1 könne diesbezüglich zu falschen Schlüssen verleiten.
2.5.3 Gefahr von zunehmender Gratisarbeit
In einigen Stellungnahmen wird – zum Teil mit Verweis auf die SECO-Studie 2012 – vermerkt, dass der Verzicht auf das Instrument der Arbeitszeiterfassung stets die Gefahr berge, öfters Mehrarbeit ohne entsprechende Abgeltung oder Kompensationsmöglichkeit zu leisten.76 Dies könne faktisch zu einer Senkung der Reallöhne der Arbeitnehmenden führen.
2.5.4 Gesundheitsschutz und Gesundheitskosten
Viele Akteure sind besorgt, dass die vorgesehene Lockerung der Zeiterfassungspflicht durchaus einen Einfluss auf den Gesundheitsschutz haben könnte.77 Sie sprechen der Dokumentationspflicht eine Präventionswirkung zu, welche es dem Arbeitnehmenden wie auch dem Arbeitgeber überhaupt erst ermögliche, die berufliche Belastung zu steuern. Ohne diese Erfassung werde es künftig schwieriger, Überbelastungen frühzeitig zu erkennen. Entsprechend wird in einigen Stellungnahmen die Befürchtung
71. Kantonale Behörden BL und TG; Arbeitnehmerorganisation SYNA. 72. Kantonale Behörden BL, GE, JU, SZ, TG, VD, VS, ZG und ZH; Interkantonale Verbände IVA und VSAA; Arbeitgeberorganisationen AVB, FER, HS, VSM wie auch einige Mitglieder des SAV; Unternehmen ZEIT. 73. Kantonale Behörden AI, BL, GE, JU, SZ, TG, VD, VS, ZG und ZH; Interkantonale Verbände IVA und VSAA; Arbeitgeberorganisationen AVB, FER, HS, SAV, SVV, SWS, SWISSMEM und VZH; Arbeitnehmerorganisationen KVS und SKO; Unternehmen ZEIT. 74. Arbeitgeberorganisationen AQS, AVB, SWS, VSM und VZH. 75. Kantonale Behörden BL, SG und SZ; Politische Partei SP; Interkantonale Verbände IVA und VSAA; Arbeitnehmerorganisationen IMP, SGB; SYNA und UNIA; Berufsverband FMH. 76. Kantonale Behörden BL, SG und SZ; Arbeitnehmerorganisationen SBPV, SGB, SYNA und UNIA; Berufsverband FMH. 77. Kantonale Behörden BL, FR, GE, GL, GR, JU, SG, SZ, TG, UR, VS und ZH; Politische Partei SP; Interkantonale Verbände IVA, VSAA und SSV; Arbeitnehmerorganisationen IMP, SBPV, SGB, SYNA, TS und UNIA; Institutionen der Arbeitssicherheit, Gesundheit und Arbeitshygiene SGAH, SGAS, SGIG und SUVA; Berufsverband FMH. 520/2012/00456 \ COO.2101.104.4.1326515 12/26