Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten
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2 Ergebnis des Anhörungsverfahrens
2.1 Vorbemerkung
Die Anhörung dauerte vom 7. April 2015 bis zum 8. Juni 2015. Insgesamt gingen 102 Stellungnahmen aus diversen Interessenskreisen ein. Eine komplette Liste der Anhörungsteilnehmenden findet sich im Anhang.
Die Vorlage ist als Kompromiss erkennbar: In den eingegangenen Stellungnahmen werden weitergehende Anträge in die eine wie auch in die andere Richtung gemacht. So wünschen einige Anhörungsteilnehmende eine weitere Verschärfung der Ausnahmeregelung und andere wiederum eine umfassendere Lockerung der Arbeitszeiterfassungspflicht.
2.2 Grundsätzliche Haltung der Anhörungsteilnehmenden
Die grosse Mehrheit der kantonalen Behörden lehnt die Revision aus grundsätzlichen Erwägungen ab.3 Andere begrüssen die Stossrichtung, schlagen aber zum Teil punktuelle Anpassungen vor.4 Zwei kantonale Behörden stimmen der Vorlage zu und erachten diese als ausgewogen und den angestrebten Zielen der Flexibilisierung dienlich.5 Im Zentrum steht für viele namentlich die Sorge um eine Erschwerung der Kontrolltätigkeit.6 Gleichzeitig äussern einige Kantone Bedenken betreffend die mögliche Schwächung des Gesundheitsschutzes.7 Demgegenüber erachten einige wenige Kantone die festgelegten Kriterien als zu restriktiv und lehnen die Vorlage unter anderem auch deshalb ab.8 Die Kantone GL, SG, SH, TG und UR schliessen sich im Übrigen explizit der Stellungnahme der interkantonalen Verbände IVA und VSAA an.
Die interkantonalen Verbände IVA und VSAA stehen der vorgesehenen Revision ablehnend gegenüber. Sie vertreten unter anderem die Auffassung, dass die Beweggründe für das bekundete Bedürfnis nach Lockerung der Arbeitszeiterfassung – namentlich die veränderte Arbeitswelt und der administrative Aufwand bei der Erfassung – nicht zu überzeugen vermögen. Gleichzeitig äussern sie dahingehend ihre Bedenken, dass die Durchsetzung arbeitsgesetzlicher Schutzbestimmungen ohne Arbeitszeitdokumentation erheblich erschwert werde und fordern mithin Regelung auf Gesetzesstufe mit entsprechendem Gesetzgebungsprozesses. Demgegenüber begrüsst der SSV grundsätzlich den Willen des Bundesrates, neue Wege für eine zeitgemässe Flexibilisierung der Arbeitszeiterfassung zu finden. Gleichzeitig äussert der SSV jedoch seine Bedenken betreffend die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe, die Rolle der Sozialpartner sowie den möglichen administrativen und regulatorischen Aufwand.
Die politischen Parteien äussern sich unterschiedlich zur Einigung unter den Sozialpartnern. Während die SP die eng definierten Ausnahmen der Arbeitszeiterfassungspflicht befürwortet, äussern FDP, CVP und SVP den Wunsch nach weitergehender Lockerung und lehnen die absolute Bedingung eines GAV entsprechend ab. Die FDP und die SVP verstehen die vorliegende Revision als willkommene Sofortmassnahme und erachten eine gänzliche Abschaffung der Erfassungspflicht als zeitgemäss. Demgegenüber ist nach Auffassung der SP mit der vorliegenden Reform die Schmerzensgrenze inhaltlich qualitativ sowie quantitativ bereits erreicht.
Neben dem SAV gibt es einzelne weitere Arbeitgeberorganisationen, welche die Vorlage in ihren Grundzügen unterstützen.9 Gleichwohl wird von diesen Teilnehmenden präzisiert, dass es sich hierbei nur um eine Übergangsregelung handeln könne, welche einer weitergehenden Flexibilisierung auf Gesetzesstufe bedürfe. Die überwiegende Anzahl dieser Interessensgruppe äussert sich hingegen kritisch
3. Kantonale Behörden AI, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NE, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH. 4. Kantonale Behörden AR, BE, LU, NW und TI. 5. Kantonale Behörden AG und SO. 6. Kantonale Behörden AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS und ZH. 7. Kantonale Behörden BL, FR, GE, GL, GR, JU, SG, SZ, TG, UR, VS und ZH. 8. Kantonale Behörden AR und ZG. 9. Arbeitgeberorganisationen AGVB, AIHK und SAV. 520/2012/00456 \ COO.2101.104.4.1326515 3/26