Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten
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Die interkantonalen Verbände IVA und VSAA, der Kanton ZH sowie die Arbeitnehmerorganisationen AS und SBPV geben betreffend den Einschluss allfälliger Boni zu bedenken, dass eine solche Handhabe stets die Gefahr berge, auch bei Arbeitnehmenden mit sehr geringen Fixlöhnen aber hohen – nicht garantierten – Provisionsanteilen von einer Erfassung der Arbeitszeit absehen zu dürfen. Nach Auffassung des SBPV, der SYNA und der TS soll – insbesondere aus Praktikabilitätsgründen – gänzlich auf den Einschluss variabler Lohnbestandteile verzichtet werden.
Die SUVA erachtet die in Art. 73a Abs. 2 ArGV 1 vorgesehene Koppelung an die Entwicklung des höchstversicherten Verdienstes nach UVG als sinnvoll.
2.3.4 Zur individuellen Verzichtsvereinbarung und deren Widerrufsmöglichkeit
Das Erfordernis an eine individuelle Verzichtsvereinbarung wird von vielen Anhörungsteilnehmenden aus unterschiedlichen Interessenskreisen grundsätzlich befürwortet.60 Bedenken werden zum Teil jedoch dahingehend geäussert, dass es in der Praxis nicht zu verhindern sein werde, dass sowohl von Arbeitgeberseite als auch vom Arbeitsumfeld selbst ein gewisser Druck auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung gemacht werde.61 Um dieser Gefahr zu begegnen und um die freie Willensausübung der Arbeitnehmenden zu gewährleisten, könnte nach Auffassung des SGB, der UNIA und der SP eine Beweislastumkehr bei unmittelbar darauf folgenden Entlassungen Abhilfe schaffen.
Die gleiche Sorge wird zum Teil auch mit Blick auf das einseitige und jährliche Widerrufsrecht geäussert. Die Kantone BL und BS sprechen sich daher explizit für eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit aus. Demgegenüber erachten es der CP und der LEGIB für notwendig, dass jedem Widerruf eine vorgängige Besprechung betreffend den Arbeitsanfall vorausgehen müsse und dieser einzig auf das Jahresende erfolgen dürfe.
Einige Akteure erachten die doppelte Zustimmung – namentlich auf kollektiver und individueller Ebene – für nicht angezeigt.62 Das Erfordernis an eine zusätzliche individuelle Vereinbarung könne namentlich zu Ungleichbehandlungen im Betrieb führen. Betreffend die jährliche Widerrufsmöglichkeit wird moniert, dass dadurch ein unverhältnismässiger administrativer Mehraufwand generiert und überdies der Rechtsbestand tangiert werde.
Die Arbeitgeberorganisationen SAV und AGVB sowie die Grossbanken CS und UBS weisen zudem darauf hin, dass die internen Betriebsabläufe häufig ausschliesslich elektronisch abgewickelt werden, weshalb aus administrativen Gründen keine Schriftlichkeit im Sinne von Art. 13 OR63 verlangt werden dürfe. Vielmehr müsse es möglich sein, die Willensbekundung auch in elektronischer Form abgeben zu können.
Der SGB, die TS und die UNIA möchten in diesem Zusammenhang präzisiert haben, dass unbesehen einer solchen Vereinbarung es für den Arbeitnehmenden gleichwohl erlaubt sei, seine Arbeitszeiten zu notieren.
2.4 Zur vereinfachten Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73b ArGV 1
Die Einführung der Möglichkeit zur vereinfachten Arbeitszeiterfassung wird von einigen Anhörungsteilnehmenden ausdrücklich befürwortet respektive als sozialpartnerschaftlichen Kompromiss zumindest mitgetragen.64 Gleichwohl wird die Umsetzbarkeit dieser Möglichkeit gemäss Art. 73b ArGV 1 von Akteuren diverser Interessenskreise zum Teil in Frage gestellt. Die Beweggründe für die angebrachte Kritik
60. Kantonale Behörden BL, BS, LU und NE; Politische Partei SP; Arbeitgeberorganisationen AQS, CP, EXPO, LEGIB, SWS und VSW; Arbeitnehmerorganisationen AS, SGB, TS und UNIA; Institutionen der Arbeitssicherheit und Gesundheit GFS und SUVA; Berufsverband MWS. 61. Kantonale Behörden BL, BS, LU, NE, SZ und ZH; Politische Partei SP; Interkantonale Verbände IVA und VSAA; Arbeitnehmerorganisationen IMP, SGB, SYNA, TS und UNIA; Institution der Arbeitssicherheit und Gesundheit GFS; Berufsverband MWS. 62. Arbeitgeberorganisationen AVB, SI und VSM; Berufsverband SAV-FSA; Unternehmen COOP. 63. SR 220. 64. Politische Parteien CVP, FDP und SP; Arbeitgeberorganisationen EXS und SAV; Arbeitnehmerorganisationen SGB, TS und UNIA; Institution der Arbeitssicherheit SUVA; Berufsverband SGPP; Unternehmen BIG5 und COOP. 520/2012/00456 \ COO.2101.104.4.1326515 10/26