Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG)1 sieht vor, dass der Arbeitgeber die für den Vollzug von Gesetz und Verordnung massgeblichen Verzeichnisse und Unterlagen den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden zur Verfügung halten muss (Art. 46 ArG). Diese gesetzliche Bestimmung dient insofern der Sicherstellung des Gesetzesvollzugs. Sie umfasst in ihrer Konsequenz eine entsprechende Datenerhebungs- und Dokumentationspflicht des Arbeitgebers.

Welche Verzeichnisse und Unterlagen für den Vollzug erforderlich sind, wird heute in Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)2 konkretisiert. Diese Ausführungsbestimmung schreibt zurzeit eine umfassende Dokumentationspflicht vor, welche insbesondere die Erfassung von Dauer und Lage der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) beinhaltet. Überdies sind auf der Grundlage der heute geltenden Verordnungsbestimmung auch die Pausen von einer halben Stunde und mehr dokumentationspflichtig.

Die Diskrepanz zwischen dieser systematischen Zeiterfassungspflicht und der gelebten Praxis hat im Laufe der Jahre zugenommen. Aus diesem Grunde wird von diversen Kreisen vermehrt das Bedürfnis nach mehr Flexibilität bei der Erfassung der Arbeitszeit geäussert. Um dieser Diskrepanz und dem bekundeten Bedürfnis zu begegnen, wurden über die Jahre – unter Einbezug diverser Anspruchsgruppen – zahlreiche Gespräche geführt und diverse Lösungsvarianten erarbeitet. Diese mündeten schliesslich in einem sozialpartnerschaftlichen Kompromiss, welcher auf Verordnungsebene zwei neue Modalitäten der Arbeitszeiterfassung schaffen soll.

Einerseits soll es künftig möglich sein, mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers von einer Erfassung der Arbeitszeit gänzlich absehen zu dürfen (Art. 73a ArGV 1). Diese Bestimmung richtet sich ausschliesslich an Arbeitnehmende, welche bei ihrer Arbeit über eine grosse Gestaltungs- und Zeitautonomie verfügen und überdies ein Bruttojahreseinkommen (inklusive Boni) von mindestens CHF 120‘000.- erreichen. Damit sich ein Arbeitgeber von seiner Arbeitszeiterfassungspflicht befreien kann, muss diese Möglichkeit zwingend in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorgesehen sein. Diese kollektive Vereinbarung muss dabei von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche oder des Betriebs unterzeichnet sein und sich zusätzlich explizit auch über besondere Massnahmen betreffend den Gesundheitsschutz aussprechen.

Andererseits soll mit Art. 73b ArGV 1 die Möglichkeit einer vereinfachten Arbeitszeiterfassung geschaffen werden. Demnach soll für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können, auf der Grundlage einer kollektiven Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung vorgesehen werden können, dass einzig die tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss. Auch bei dieser Modalität wird explizit vorgeschrieben, welchem Inhalt eine solche Vereinbarung zu entsprechen hat. So wird ausdrücklich verlangt, dass eine solche kollektive Vereinbarung eine Spezifizierung der betroffenen Arbeitnehmerkategorien sowie besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen beinhalten muss. Schliesslich wird die Festlegung eines paritätischen Verfahrens vorgeschrieben, welches die Überprüfung der Einhaltung dieser Vereinbarung ermöglicht.

Mit der Einführung einer dieser Modalitäten wird der Arbeitgeber zum Teil von seiner Erhebungs- und Dokumentationspflicht befreit. Unbesehen davon soll es dem einzelnen Arbeitnehmenden gleichwohl freistehen, seine Arbeitszeit – trotz Vereinbarung – vollumfänglich zu erfassen.

Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens wurden die interessierten Kreise eingeladen, zur vorgesehenen Verordnungsrevision Stellung zu nehmen.

1. SR 822.11. 2. SR 822.111. 520/2012/00456 \ COO.2101.104.4.1326515 2/26