Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten
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Für die meisten Arbeitnehmerorganisationen sowie für die GFS ist von entscheidender Wichtigkeit, dass die Unabhängigkeit einer solchen internen Anlaufstelle absolut sichergestellt und die Vertraulichkeit gewährleistet werde. In diesem Sinne wird zum Teil verlangt, dass diese Anlaufstelle ausserhalb der Linie funktionieren müsse.44 Die TS fordert zusätzlich eine paritätische Ausgestaltung der internen Anlaufstelle.
2.3.2 Kriterien der Gestaltungs- und Zeitautonomie
Für die Befreiung von der Dokumentationspflicht betreffend die Arbeitszeit wird im Weiteren kumulativ vorausgesetzt, dass die betroffenen Arbeitnehmenden einerseits über eine grosse Autonomie bei ihrer Arbeit verfügen und andererseits ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können. Mit anderen Worten wird für Mitarbeitende ohne Arbeitszeiterfassung eine gewisse Gestaltungs- und Zeitautonomie verlangt.
Die Bedeutsamkeit dieser kumulativen Erfordernisse wird von den Anhörungsteilnehmenden grundsätzlich nicht in Frage gestellt und von einzelnen Akteuren explizit unterstützt.45 Die Grossbanken CS und UBS sowie einige Arbeitgeberorganisationen46 sprechen sich jedoch gegen eine Kumulierung dieser Kriterien aus. Sie vertreten zum Teil die Ansicht, dass der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ohnehin klar festgelegt werden müsse, weshalb dieser in den allermeisten Fällen nicht autonom gestaltet werden könne. Entsprechend verlangen sie, dass die erforderliche Autonomie sich einzig auf die Festlegung der Arbeitszeiten beziehen müsse. Der Berufsverband MWS erachtet das Kriterium der Zeitautonomie als wenig geeignet, da je nach Branche auch dem hohen Kader diese Autonomie nicht zukomme.
Vielfach wird das Bedürfnis nach Konkretisierung dieser kumulativen Begriffe geäussert.47 Insbesondere im Hinblick auf eine einheitliche praktische Umsetzung wird mitunter eine schweizweit geltende Definition dieser Begriffe erwartet.48 Nach Ansicht des Kanton OW bestünde andernfalls die Gefahr, dass dem zweifelsohne objektiverem Kriterium der Lohngrenze zu starke Bedeutung zugesprochen würde. Eine ähnliche Haltung nehmen die Kantone BL und ZH sowie die interkantonalen Verbände IVA und VSAA ein: Sie erachten es insbesondere im Hinblick auf die einheitliche Anwendung als kritisch, wenn die Definitionsmacht über diese zentralen Begriffe an die Sozialpartner übertragen werde.
Um eine künftige Rechtsungleichheit und -unsicherheit möglichst zu vermeiden, wird vereinzelt die Erarbeitung eines Kriterienkatalogs auf Bundesebene gewünscht.49 Während die FDP explizit eine zu enge Auslegung dieser Begriffe ablehnt, ist für die TS eine restriktive Handhabe dieser unbestimmten Rechtsbegriffe zwingend notwendig.
2.3.3 Kriterium der Lohngrenze
Betreffend das vorgesehene Kriterium einer Lohngrenze wird vielfach angemerkt, dass dabei die Zusammensetzung des jeweiligen Lohnes sowie die regionalen und branchenspezifischen Lohnunterschiede zu wenig bedacht wurden.50 Folglich sei das fixe Kriterium wenig sachgerecht und könne zu Ungleichbehandlungen führen. Der KVS schlägt daher branchenspezifische Lohngrenzen vor, welche sich etwa an der Klassierung gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik orientieren könnten. Andere Anhörungsteilnehmende erachten die festgelegte Lohngrenze durchaus für sinnvoll und beurteilen den pragmatischen Ansatz als sachgerecht.51
44. Arbeitnehmerorganisationen SGB, SYNA, TS und UNIA. 45. Arbeitgeberorganisationen AQS, EXPO und VSW; Arbeitnehmerorganisationen AS, KVS, SGB, UNIA und VSAO. 46. Arbeitgeberorganisationen AGVB, SI, SWS sowie einige Mitglieder des SAV. 47. Kantonale Behörden BL, BS, LU, NE, NW, OW und ZH; Interkantonale Verbände IVA, VSAA und SSV; Arbeitgeberorganisationen AGVB, AVB, HKBB, SAV, SVV, SWS, VSM und VZH; Arbeitnehmerorganisationen AS, KVS, SBPV, SYNA und TS; Berufsverband SAV-FSA. 48. Kantonale Behörden LU, NW und OW. 49. Arbeitnehmerorganisationen KVS und SBPV. 50. Kantonale Behörden BL, BE, GR, JU, SZ und ZH; Politische Parteien FDP und SVP; Interkantonale Verbände IVA und VSAA; Arbeitgeberorganisationen AQS, AVB, GS, SENE, SWS, VSM, VZH, VSW sowie einige Mitglieder des SAV; Arbeitnehmerorganisation KVS; Berufsverband FMH; Institution der Gesundheit SGIG; Institution KMUF; Unternehmen COOP. 51. Arbeitgeberorganisationen CP, EXPO, IP, LEGIB und SWISSMEM; Arbeitnehmerorganisation SGB; Berufsverband VSV; Institution der Arbeitssicherheit SUVA. 520/2012/00456 \ COO.2101.104.4.1326515 8/26