Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten

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3.2 Zu Art. 73b ArGV 1 – Vereinfachte Arbeitszeiterfassung

3.2.1 Art. 73b Abs. 1 ArGV 1

Wortlaut der Vorlage

1Die Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können, einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss.

Anträge der Anhörungsteilnehmenden

Arbeitgeberorganisation EXS

1Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeiten grundsätzlich selber festsetzen können, oder eine von ihnen bestimmte Vertretung, wie beispielsweise ein Sozialpartner, eine Arbeitnehmervertretung oder eine zu diesem Zweck geschaffene Projektgruppe, können mit dem Arbeitgeber je individuell oder gesamthaft vereinbaren, dass bei ihnen einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss. Stimmen die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen direkt und gesamthaft über eine solche Vereinbarung ab, so entscheidet das absolute Mehr.

Arbeitgeberorganisation FER

1Les représentants des travailleurs au sein d’une entreprise ou d’une branche La représentation des travailleurs ou, à defaut, les travailleurs eux-mêmes peuvent convenir avec l’employeur que seule la durée quotidienne du travail fourni doit être enregistrée pour les travailleurs qui peuvent déterminer eux-mêmes dans une large mesure leurs horaires de travail.

Arbeitgeberorganisation SAV

1Die Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs oder, wo diese fehlt, die Arbeitnehmenden selber, können mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können, einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss.

Arbeitnehmerorganisation AS

1Die repräsentative Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können, einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss.

Arbeitnehmerorganisation IMP

1Die Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs Der tariffähige Sozialpartner kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können, einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss.

Arbeitnehmerorganisation SYNA

1Die Arbeitnehmervertretung Die Mehrheit der repräsentativen Sozialpartner mit kantonaler oder nationaler Bedeutung einer Branche oder eines Betriebs kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können und einen wesentlichen Entscheidungsspielraum in der Arbeit haben, einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss. Die Dokumentationspflicht der Lage und Dauer der Arbeitszeit bleibt für Nacht- und Sonntagsarbeit vollumfänglich bestehen.

1bisBesteht in der Branche ein GAV, ungeachtet ob allgemeinverbindlich erklärt oder nicht, so kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung nur darin vereinbart werden, wobei bei nicht allgemeinverbindlich erklärten GAV ein Teilanschluss in Bezug auf die vereinfachte Arbeitszeiterfassung möglich ist. Bestehen weder in der Branche noch auf Betriebsebene GAV oder sehen die GAV auf Branchenebene keine Regelung über die vereinfachte Arbeitszeiterfassung vor, sind separate GAV für die Regelung der vereinfachten Arbeitszeiterfassung möglich.

Arbeitnehmerorganisation SGB

1Die Arbeitnehmervertretung Der Sozialpartner einer Branche oder eines Betriebs oder die Arbeitnehmervertretung eines Betriebs kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können, einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss.

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