Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 2

Das EDI legt voraussichtlich im Frühjahr 2017 in seiner Verordnung die Kostenschranke für die Bruttoleistungen für die Arzneimittel der SL fest, die auf der PCG-Liste nicht aufgeführt sind. Es ist vorgesehen, dass die Kostenschranke deutlich höher liegen wird als bisher.

Absatz 3

Es wird festgelegt, dass für die Zuteilung der Bruttoleistungen für Arzneimittel auf die Kalenderjahre das Datum der Abgabe der Arzneimittel massgebend ist.

2. Abschnitt: Datenlieferung und Kontrolle der Daten

Artikel 7 Datenlieferung

Die Datenlieferung der Versicherer für den Risikoausgleich ist in Artikel 10 der VORA 2017 geregelt.

Absatz 1

Aufgrund des Einbezugs des neuen Morbiditätsindikators PCG und dem damit verbundenen Übergang zu einer Regressionsberechnung mittels Methode der kleinsten Quadrate – vgl. dazu Artikel 10 bis 20 im 3. Abschnitt „Berechnung des Risikoausgleichs“ – müssen die Versicherer neu Individualdaten zu ihren einzelnen Versicherten an die Gemeinsame Einrichtung KVG liefern. Damit die Versicherten nicht identifiziert werden können und um dem Datenschutz Rechnung zu tragen, werden die Daten in pseudonymisierter Form geliefert. Der Versicherer liefert pro versicherte Person folgende Angaben:

 Wohnkanton;

 Versichertennummer der AHV;

 Geburtsjahr;

 Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim;

 GTIN-Code, Anzahl Packungen und Bruttoleistungen für Arzneimittel;

 Anzahl Monate, während deren die Person bei ihm versichert ist,

 Bruttoleistungen;

 Kostenbeteiligungen.

Die Versicherer haben also pro versicherte Person die Rohdaten, d.h. die abgegeben Arzneimittel der SL, deren Kosten von der OKP übernommen werden und die nicht in einer Pauschale nach Artikel 49 Absatz 1 KVG enthalten sind, nach GTIN-Code und unter Angabe deren Kosten zu melden. Die Einteilung der Versicherten aufgrund der Arzneimitteldaten zu PCG beziehungsweise zum Indikator Arzneimittelkosten erfolgt bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (vgl. Art. 12)

Wie bis anhin präzisiert die Gemeinsame Einrichtung KVG den Datensatz und die Art und Weise der Datenlieferung in ihrem Leitfaden.

Absatz 2

Die Versicherer liefern pro Datenlieferung zwei Datensätze. Der erste Datensatz enthält die oben erwähnten Angaben für das Jahr vor der Datenlieferung, der zweite Datensatz diejenigen für das vorletzte Jahr vor der Datenlieferung. Neu umfasst ein Datensatz jeweils Angaben zu einem einzigen Kalenderjahr.

Absatz 3

In Absatz 3 wird die Frist für die Datenlieferung festgehalten. Die Datenlieferungen erfolgen wie bis anhin jährlich bis zum 30. April.

Absatz 4

Wie bis anhin erfolgt der Datenabzug gemäss Absatz 4 zwei Monate vor Ablauf der Frist für die Datenlieferung. Mutationen, die später erfolgen, dürfen nicht berücksichtigt werden in der Datenlieferung.