Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 25 Seiten

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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Mit der vorliegenden Totalrevision wird nicht die VORA in der geltenden Version aufgehoben. Am 1. Januar 2017 wird noch die vom Bundesrat am 15. Oktober 2014 beschlossene Änderung (AS 2014 3481) in Kraft treten. Für ein besseres Verständnis wird deshalb in den nachfolgenden Erläuterungen die VORA, die ab dem 1. Januar 2017 für die sog. Übergangslösung gelten wird und am 1. Januar 2019 aufgehoben werden soll, als „VORA 2017“ bezeichnet. Da die VORA 2017 erst ab dem 1. Januar 2017 in der Systematischen Rechtssammlung (SR) abrufbar sein wird, ist die VORA 2017 für dieses Revisionsverfahren in einem Hilfsdokument erstellt (vgl. Anhang zu diesen Erläuterungen).

1. Abschnitt: Indikatoren der Morbidität

Artikel 1 Indikatoren

In der VORA 2017 sind die Indikatoren in Artikel 2 festgelegt.

Wie bisher sind in der Bestimmung die Indikatoren der Morbidität aufgeführt. Die Aufzählung beginnt mit den Indikatoren Alter (Bst. a), Geschlecht (Bst. b), und Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim (Bst. c), somit den drei am längsten geltenden Indikatoren. In Buchstabe d. folgt der neue Indikator PCG. Die Aufzählung endet mit dem Indikator Arzneimittelkosten in Buchstabe e. Dieser bisherige Indikator gilt in einer modifizierten Form mit höherer Kostenschranke weiter.

Indem in der Bezeichnung der Indikatoren Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim sowie Arzneimittelkosten neu auf den Zusatz „im Vorjahr“ verzichtet wird, erfolgt keine materielle Änderung. Es geht einzig und allein darum, diese beiden Indikatoren wie auch den neuen Indikator PCG weniger schwerfällig zu bezeichnen. Nach wie vor werden Vorjahresdaten berücksichtigt. Dies ist ausdrücklich in den Bestimmungen festgehalten (vgl. Art. 3, 5 und 6).

Artikel 2 Indikator Alter

Artikel 2 entspricht Artikel 2a der VORA 2017.

Die Bestimmung wird unverändert übernommen.

Artikel 3 Indikator Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim

Artikel 3 entspricht materiell Artikel 2c der VORA 2017.

Der Indikator wird einleitend mit Hilfe des erhöhten Krankheitsrisikos umschrieben. Der Normgehalt der Bestimmung wird unverändert übernommen. Nur bei der Bezeichnung des Indikators wird auf den Zusatz „im Vorjahr“ verzichtet. Dadurch erfolgt jedoch keine materielle Änderung, und es werden wie bisher Vorjahresdaten berücksichtigt.

Artikel 4 PCG-Liste

Diese Bestimmung ist neu.

Die PCG-Liste wird vom EDI erlassen. Als rechtliche Form kommt nur eine Verordnung in Frage, weshalb das EDI die Liste als Anhang einer Departementsverordnung erlassen wird. Das EDI sieht vor, die Liste in elektronischer Form auf der Website des BAG zu publizieren. Eine Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts oder der Systematischen Sammlung des Bundesrechts ist nicht vorgesehen.