Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 25 Seiten

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Artikel 23 Korrekturen nach der Lieferung fehlerhafter Daten

Artikel 23 übernimmt materiell Artikel 10 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 12a der VORA 2017.

Absätze 1 und 2

In den Absätzen 1 und 2 wird geregelt, in welchen Fällen die Gemeinsame Einrichtung KVG die Neuberechnung des Risikoausgleichs verweigern kann und wann eine solche ausgeschlossen ist. Die diesbezüglichen Bestimmungen in Artikel 10 Absätze 3 und 4 der VORA 2017 wurden lediglich hinsichtlich der Verweise auf andere Bestimmungen der Verordnung angepasst. Materiell haben die Regelungen keine Änderungen erfahren.

Absätze 3 bis 5

Der Normgehalt entspricht Artikel 12a der VORA 2017. Es werden lediglich Verweise auf Bestimmungen der Verordnung angepasst sowie eine sprachliche Verbesserung angebracht.

6. Abschnitt: Berichterstattung

Artikel 24

Artikel 7 der VORA 2017 wird teilweise angepasst.

Absatz 1

Neu ist in der Verordnung klar festgehalten, welche Daten die Gemeinsame Einrichtung KVG dem BAG jährlich liefert. In der Praxis waren es schon bisher diese Daten.

Absatz 2

Aufgrund der neuen Berechnung des Risikoausgleichs wird ergänzt, dass in die Statistik auch die Abgabe- und Beitragssätze für die neu definierten Risikogruppen und die Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten aufzunehmen sind.

Absätze 3 bis 5

Besser strukturiert und sprachlich angepasst enthalten die Absätze 3 bis 5 weitere bisherige Regelungen von Artikel 7 der VORA 2017.

7. Abschnitt: Finanzierung und Durchführung

Artikel 25 Verwaltungskosten

Artikel 9 der VORA 2017 erfährt Anpassungen.

Absatz 1

Bisher basierte die Verteilung der Verwaltungskosten auf der Anzahl der obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen. Absatz 1 hält fest, dass neu der Versichertenbestand im Risikoausgleich massgebend ist. Dahinter steht insbesondere die Überlegung, dass diese Daten direkt bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG verfügbar sind. Zudem ist die Anpassung sachlich korrekt.

Absatz 2

In Absatz 2 wird lediglich ein Verweis auf eine Bestimmung der Verordnung angepasst.

Artikel 26 Fonds

Artikel 13 der VORA 2017 erfährt diverse Anpassungen. Artikel 13a der VORA 2017 wird integriert.