Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 20 Berücksichtigung nicht mehr aktiver Versicherer
Artikel 20 entspricht materiell Artikel 6 Absatz 6 der VORA 2017. Zudem wird die Bestimmung in zwei Absätze unterteilt.
Absatz 1
Die Bestimmung wird insofern ergänzt, als diese Versicherer vom Risikoausgleich ausgenommen sind.
Absatz 2
Mit Absatz 2 wird auch für die Versicherer, die durch Fusion von einem anderen Versicherer übernommen worden sind, die bisherige Praxis weitergeführt. Materiell erfolgt keine Änderung.
4. Abschnitt: Risikoausgleichszahlungen
Artikel 21
Artikel 12 der VORA 2017 wird leicht angepasst.
Absätze 1 bis 3
Teilweise neu strukturiert und sprachlich verbessert, enthalten die Absätze 1 bis 3 die bisherigen Regelungen zur Akonto- und zur Schlusszahlung.
Absatz 4
In Absatz 4 ist neu klar festgehalten, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG die Auszahlungen der Ausgleichsbeiträge, die sie den Versicherern schuldet, aufgrund der eingegangenen Risikoabgaben proportional kürzen kann, wenn am Stichtag Zahlungen der Versicherer ausstehend sind.
Absatz 5
Besser strukturiert und sprachlich angepasst, bleibt die bisherige Regelung zur Verrechnung von Forderungen und Schulden bestehen.
Absatz 6
Absatz 6 betrifft wie bisher die Verzinsung der im Rahmen der Akontozahlungen zu viel oder zu wenig bezahlten Beträge. Neu ist klar festgehalten, dass der Zins der Rendite der Bundesobligationen entspricht, soweit diese positiv ist.
Absatz 7
Der Zinssatz für Verzugszinsen wird auf 5 Prozent im Jahr festgelegt. Damit entspricht er dem Zinssatz für den Verzugszins auf Leistungen der Sozialversicherer nach Artikel 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.
5. Abschnitt: Saldoabrechnungen und Korrekturen
Artikel 22 Saldoabrechnung
Artikel 7 der VORA 2017 wird in zwei Bestimmungen aufgeteilt.
Wie bisher ist in der Verordnung festgehalten, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG jedem Versicherer die ihn betreffende Saldoabrechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge zustellt.