Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 17 Festlegung der Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten
Absatz 1
In Absatz 1 wird beschrieben, wie die Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten nach Artikel 16 festgelegt werden. Die Festlegung der Zuschläge erfolgt mittels einer Regressionsberechnung nach der Methode der kleinsten Quadrate: Dabei wird die Summe der quadrierten Residualkosten der einzelnen Versicherten minimiert. Die Residualkosten einer versicherten Person entsprechen der Differenz ihrer Nettoleistungen zum Gruppendurchschnitt ihrer Risikogruppe nach Artikel 14 unter Berücksichtigung der Abweichungen vom Gruppendurchschnitt, die aufgrund ihrer Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln und deren Kosten zu erwarten sind. Die Berechnung der Zuschläge erfolgt im Ausgleichsjahr. Die Berechnung erfolgt anhand der Nettoleistungen im Vorjahr und der Indikatoren PCG und Arzneimittelkosten im Vorvorjahr.
Absatz 2
In Absatz 2 wird festgehalten, welche Angaben für die Festlegung der Zuschläge massgebend sind. Es handelt sich dabei um:
die Arzneimittel, die im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr abgegeben wurden, zur Einteilung der Versicherten in PCG sowie zur Festlegung des erhöhten Krankheitsrisikos aufgrund des Indikator Arzneimittelkosten;
die Versichertenbestände;
die Nettoleistungen im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.
Absatz 3
In Absatz 3 wird präzisiert, dass die Zuschläge für PCG und für Arzneimittelkosten nur in der Berechnung berücksichtigt werden, wenn ihre Werte positiv sind. Ergibt die Berechnung einen negativen Wert, wird der entsprechende Zuschlag auf 0 gesetzt. Dies stellt sicher, dass für versicherte Personen, welche die Indikatoren PCG oder Arzneimittelkosten aufweisen, nie tiefere Beträge aus dem Risikoausgleich bezahlt werden als für versicherte Personen derselben Risikogruppe, die keine Indikatoren PCG oder Arzneimittelkosten aufweisen.
Artikel 18 Finanzierung der Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten
In Artikel 18 ist die Finanzierung der Zuschläge nach Artikel 17 festgelegt. Diese Finanzierung wird für jede Risikogruppe separat berechnet. Dabei wird von der Zahl der Versicherten in der Risikogruppe ausgegangen, für die Zuschläge ausgerichtet werden und der Höhe der entsprechenden Zuschläge.
Artikel 19 Abgabe- und Beitragssätze für Risikogruppen
Absatz 1
In Absatz 1 wird die Berechnung des sogenannten modifizierten Gruppendurchschnitts beschrieben. Der modifizierte Gruppendurchschnitt wird benötigt, um die Abgabe- und Beitragssätze für die Risikogruppen zu berechnen. Er entspricht dem Gruppendurchschnitt nach Artikel 14 abzüglich des durchschnittlichen Betrages zur Finanzierung der Zuschläge nach Artikel 18 in der entsprechenden Risikogruppe.
Absatz 2
Für Risikogruppen, deren modifizierter Gruppendurchschnitt unter dem Gesamtdurchschnitt liegt, ergibt sich ein Abgabesatz, d.h. für jeden Versicherten dieser Risikogruppe hat der Versicherer einen Betrag in den Risikoausgleich zu bezahlen.
Absatz 3
Für Risikogruppen, deren modifizierter Gruppendurchschnitt über dem Gesamtdurchschnitt liegt, ergibt sich ein Beitragssatz, d.h. für jeden Versicherten dieser Risikogruppe erhält der Versicherer einen Betrag aus dem Risikoausgleich.