Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 25 Seiten
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9. Abschnitt: Wirkungsanalyse
Artikel 31
Artikel 8 der VORA 2017 wird angepasst und in zwei Absätze aufgeteilt.
Absatz 1
In Absatz 1 werden die Themen der Wirkungsanalyse beschrieben. Neu sollen namentlich die Wirkungen des Risikoausgleichs auf die Anreize zur Risikoselektion, die Unter- oder Überkompensation von bestimmten Gruppen und die Prämien der Versicherer untersucht werden.
Absatz 2
Der dritte und der vierte Satz der bisherigen Bestimmung sind neu in Absatz 2 geregelt. Sie werden unverändert übernommen.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 32 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die vorliegende Verordnung ersetzt die bisherige Verordnung vom 12. April 1995 (Stand am 1. Januar 2017) über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA; SR 832.112.1). Die bisherige Verordnung kann deshalb aufgehoben werden.
Artikel 33 Änderung eines anderen Erlasses
Die KVV ist wie folgt zu ändern:
Artikel 22 Streitigkeiten
Die VORA 2017 enthält in Artikel 15 eine Bestimmung zu Verfahren und Rechtspflege. Die gleiche Bestimmung sieht die vorliegende Verordnung in Artikel 29 vor. In Absatz 1 ist der Verweis auf diese Bestimmung anzupassen.
Artikel 37e Eidgenössische Arzneimittelkommission
Die EAK soll künftig das Departement beraten, wenn die Aufnahme neuer Arzneimittel auf die SL oder zusätzliche Indikationen Anpassungen auf der PCG-Liste erfordern. Damit können Synergien genutzt und Arzneimittel, die neu oder für eine zusätzliche Indikation in die SL aufgenommen werden, vom EDI möglicherweise schon bei der nächstfolgenden Aktualisierung der PCG-Liste einer PCG zugeordnet werden. Zudem sind durch die paritätische Zusammensetzung der EAK deren Empfehlungen breit abgestützt, was wiederum den Entscheiden des EDI nützlich sein wird. Artikel 37e Absatz 1 ist deshalb mit der neuen Aufgabe für die EAK zu ergänzen.
Artikel 34 Übergangsbestimmung
In der Übergangsbestimmung der Revision wird festgehalten, dass die Datenlieferung der Versicherer an die Gemeinsame Einrichtung KVG im Jahr 2019 für den Risikoausgleich 2018 und die Berechnung des Risikoausgleichs 2018 nach bisherigem Recht erfolgen. Hingegen erfolgt die Datenlieferung der Versicherer im Jahr 2019 für den Risikoausgleich 2019 nach dem neuen Recht.