Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 25 Seiten

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Absatz 1

In Absatz 1 wird ergänzt, dass Zinskosten, die anfallen, wenn die Banken negative Zinsen erheben, durch Mittel des Fonds gedeckt werden können. Ansonsten wird die Bestimmung unverändert übernommen.

Absatz 2

Wie bis anhin werden die auflaufenden Zinserträge im Fonds, die den Betrag von 500‘000 Fr. übersteigen an die Versicherer zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt nach der umsatzmässigen Beteiligung der Versicherer am Risikoausgleich im Vorjahr. Neu ist die Gemeinsame Einrichtung KVG frei, die Rückerstattung durch Verrechnung mit anderen Zahlungen vorzunehmen. Dies senkt den administrativen Aufwand.

Absatz 3

Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist weiter verpflichtet, ein Fondsreglement zu erlassen.

Artikel 27 Rechnungsabgrenzungen für den Risikoausgleich

Artikel 6b der VORA 2017 wird in angepasst und ergänzt.

Buchstabe a wird aufgrund der neuen Definition des Begriffs der Risikogruppe angepasst. Die Vorschrift in Buchstabe b ist neu. Neu wird festgehalten, dass die Versicherer Änderungen bei der Morbidität in ihrem Versichertenbestand bei der Bildung der Rechnungsabgrenzung zu berücksichtigen haben. Verschiedene Anpassungen an der VORA haben die Umformulierungen nötig gemacht. Wie bis anhin muss der Versicherer aber – neben den Veränderungen der Nettoleistungen und der bereits geleisteten beziehungsweise erhaltenen Akontozahlungen – die Entwicklung seines Versichertenbestandes in Bezug auf Grösse und Morbidität bei der Bildung der Rechnungsabgrenzung berücksichtigen.

8. Abschnitt: Datenschutz, Verfahren und Aufsichtsmassnahmen

Artikel 28 Datenschutz

Artikel 14 der VORA 17 wird unverändert übernommen.

Lediglich eine sprachliche Verbesserung wird vorgenommen.

Artikel 29 Verfahren und Rechtspflege

Artikel 15 der VORA 2017 wird unverändert übernommen.

Artikel 30 Fakturierung des Mehraufwands und Ordnungsmassnahmen

Die Fakturierung des Mehraufwands und Ordnungsmassnahmen waren in Artikel 16 der VORA 2017 geregelt.

Wie bisher kann die Gemeinsame Eirichtung KVG einem Versicherer, der seiner Datenlieferungs- und Zahlungspflicht nicht in genügender Weise nachkommt, den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung stellen. Kommt der Versicherer seiner Datenlieferungs- und Zahlungspflicht wiederholt nicht nach, kann ihm das BAG die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entziehen. Dieselbe Massnahme kann das BAG bei einem Versicherer treffen, der am Risikoausgleich nicht teilnimmt. Während das BAG den Bewilligungsentzug bisher nur beantragen konnte, kann es ihn neu verfügen (als Folge des neuen KVAG). Dies ist materiell die einzige Änderung an dieser Bestimmung. Im Weiteren wird die Bestimmung neu strukturiert und sprachlich verbessert.