Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 25 Seiten

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Artikel 8 Daten nicht mehr aktiver Versicherer

Diese Bestimmung ist neu.

Absatz 1

Weil Versicherer, denen in den letzten beiden Jahren vor dem Ausgleichsjahr die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzogen wurde, vom Risikoausgleich ausgenommenen sind, müssen sie auch keine Daten für den Risikoausgleich liefern. Diese Praxis wird neu in der Verordnung festgehalten.

Absatz 2

Hingegen werden wie bisher die Daten von Versicherern, deren Vermögen und Versichertenbestand durch Vertrag auf einen anderen Versicherer übertragen wurde, bei der Berechnung berücksichtigt (vgl. Art. 20 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 6 der VORA 2017). In Absatz 2 wird explizit festgehalten, dass in diesen Fällen der Versicherer, der die Kasse übernimmt, die Daten liefert. Materiell erfolgt keine Änderung.

Artikel 9 Kontrolle der Daten

Artikel 11 der VORA 2017 wird übernommen.

Es wird lediglich die Reihenfolge der Absätze und im neuen Absatz 2 ein Verweis auf eine andere VORA-Bestimmung angepasst.

3. Abschnitt: Berechnung des Risikoausgleichs

Die Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge war bisher in Artikel 6 der VORA 2017 geregelt.

Neu wird die Berechnung des Risikoausgleichs in mehreren Artikeln dargestellt. Mit der Verfeinerung des Risikoausgleichs mittels PCG geht nämlich auch eine Anpassung der Berechnung des Risikoausgleichs einher. Es wird vom bisher angewandten reinen Zellansatz – einem Spezialfall der Regressionsberechnung mit Interaktion zwischen allen Variablen – abgewichen und die Methode der kleinsten Quadrate angewandt, die darin besteht, die Parameter so zu bestimmen, dass die Summe der quadratischen Abweichungen der Kurve von den beobachteten Punkten minimiert wird.

Mittels einer Regressionsrechnung nach der Methode der kleinsten Quadrate wird die Höhe der Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten festgelegt. Diese gelten unabhängig von der Risikogruppenzugehörigkeit der versicherten Person, sofern diese der entsprechenden PCG zugeteilt wurde beziehungsweise den Arzneimittelkosten-Indikator aufweist. Zudem wird für jede Risikogruppe - pro Kanton, definiert nach Alter, Geschlecht und Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, jedoch ohne Berücksichtigung der PCG und des Indikators Arzneimittelkosten - in einem Verfahren, das dem heutigen Zellansatz stark ähnelt - ein Abgabe- resp. Beitragssatz berechnet.

Für jede versicherte Person werden schliesslich der Abgabe- resp. Beitragssatz der Risikogruppe und allfällige Zuschläge addiert und anschliessend mit der Anzahl Versicherungsmonate multipliziert, um zu ermitteln, wie viel der Versicherer für sie in den Risikoausgleich bezahlen muss beziehungsweise wie viel der Versicherer für sie aus dem Risikoausgleich erhält. Die Abgabe beziehungsweise der Beitrag des Versicherers entspricht der Summe dieser Werte über alle seine Versicherten.

Artikel 10 Versichertenbestände

Artikel 10 entspricht materiell Artikel 4 der VORA 2017.