Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten

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drückliche Regelung wird aber verzichtet; es kann den Gerichten überlassen werden, zu definieren, unter welchen Voraussetzungen ein Schuldner funktional einer Insolvenzverwaltung gleichzustellen ist.

2.2 Verhältnis zum Niederlassungsverfahren

Art. 166 Abs. 2

Wenn der Schuldner seinen Sitz im Ausland hat, aber in der Schweiz über eine Zweigniederlassung verfügt, gibt es in der Regel Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz, die gegenüber dem Schuldner über Forderungen aus der Geschäftstätigkeit dieser Niederlassung verfügen. Nach geltendem Recht können diese Gläubiger ein paralleles, auf diese Niederlassung beschränktes inländisches Konkursverfahren beantragen. In diesem Verfahren, welches bis zur Rechtskraft des Kollokationsplanes des Hilfsverfahrens zulässig ist, werden alle Niederlassungsgläubiger berücksichtigt, unabhängig von ihrem Wohnsitz und dem Rang der Forderung. Diese Gläubiger – auch die nicht privilegierten – werden somit nach geltendem Recht bevorzugt, denn sie können vor den Gläubigern des Hauptkonkursverfahrens auf die Vermögenswerte der Niederlassung zugreifen. Begründet wird dies mit den Erwartungen der Niederlassungsgläubiger auf einen privilegierten Zugriff auf das Vollstreckungssubstrat.

Die heutige IPRG-Regelung19 wird aus verschiedenen Gründen kritisiert. Die Eröffnung eines Niederlassungsverfahrens kann die Durchführung des Hilfsverfahrens stören: Das Niederlassungsverfahren erfasst nämlich nur Verbindlichkeiten, die auf Rechnung der Niederlassung eingegangen wurden. Gemäss einem Teil der Lehre betrifft das Verfahren zudem nur Vermögenswerte, die der Niederlassung zugerechnet werden können. Dies führt zu komplizierten rechnerischen Abgrenzungen zwischen den beiden Verfahren und ihren Massen.

Zeitliche Koordination zwischen Niederlassungs- und Hilfsverfahren

Zur Erhöhung der Verfahrenseffizienz stimmt der Vorentwurf das Niederlassungsverfahren besser auf das Hilfsverfahren ab. Entscheidend soll neu der Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets sein: Vor diesem Zeitpunkt kann ein Niederlassungsverfahren beantragt werden, danach nicht mehr.

Ist das Niederlassungsverfahren zuerst eröffnet, geht es einem allfälligen parallelen Hilfsverfahren vor. In diesem Fall ändert sich nichts am geltenden Recht. Wird hingegen zuerst der Anerkennungsantrag gestellt und wird diesem stattgegeben, sind die Forderungen entweder im ausländischen Hauptverfahren anzumelden, oder können gegebenenfalls im inländischen Hilfsverfahren eingegeben werden. In Zweifelsfällen ist die Behandlung des Antrags auf ein Niederlassungsverfahren solange zu sistieren, bis feststeht, ob das ausländische Konkursdekret anerkannt wird. Wurde das ausländische Konkursdekret nicht anerkannt, kann ein Niederlassungsverfahren beantragt werden.

Zu berücksichtigen ist, dass der Eröffnung des Niederlassungskonkurses in der Regel eine Konkursandrohung nach Artikel 159 SchKG vorgeht. Die in Artikel 160 Absatz 1 Ziffer 3 SchKG verankerte 20-tägige Frist (ab welcher ein Gläubiger die

19 Anders ist die Situation im Bankenbereich; siehe Ziff. 2.7.