Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten
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1.1.4 Statistik
Gemäss den im Schweizerischen Handelsamtsblatt verfügbaren Daten wurden zwischen 2010 und 2014 in der Schweiz ca. 50 Anträge auf Anerkennung ausländischer Konkursdekrete gestellt. Vier Fünftel dieser Verfahren wurden in einem EU-Mitgliedstaat eröffnet, davon mehr als die Hälfte in Deutschland. Die andere Hälfte verteilte sich auf Italien, das Vereinigte Königreich, Frankreich und Österreich. Ausserhalb Europas waren primär Konkursverfahren aus den Vereinigten Staaten, Japan und den britischen Überseegebieten betroffen.
Diese Statistik ist allerdings in Bezug auf die Frage des Revisionsbedarfs wenig aussagekräftig. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich gemäss Aussagen verschiedener Praktiker die Durchführung eines Hilfsverfahrens nach geltendem Recht in der Regel nur bei Vermögenswerten ab 10‘000 Franken lohnt. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Zahlen bei einem einfacher ausgestalteten, kostengünstigeren Verfahren höher wären. In der Literatur wird in diesem Zusammenhang bereits von neuen «nachrichtenlosen Konten» gesprochen, auf die wegen der hohen Kosten nicht zugegriffen werden könne.
1.1.5 Vorarbeiten
2012 und 2013 wurden zwei Treffen mit einer Reihe von Experten aus Wissenschaft, Anwaltspraxis, Verwaltung und Gerichten organisiert, um den Bedarf und die Grundzüge einer möglichen Revision zu besprechen. Unter Berücksichtigung zahlreicher Vorschläge aus der Lehre entwickelte das Bundesamt für Justiz in der Folge ein Normkonzept, gestützt auf welches der Vorentwurf und erläuternde Bericht erarbeitet wurden. Während die in der Ämterkonsultation zirkulierte Version alle Revisionsvorschläge umfassend berücksichtigte, hält sich der in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf näher am geltenden Recht und orientiert sich an den Lösungen des Bankeninsolvenzrechts.
1.2 Vorgeschlagene Neuregelung
Die zentralen Punkte des Vorentwurfs sind:
Verzicht auf das Gegenrechtserfordernis: Das Gegenrechtserfordernis wird ersatzlos gestrichen.
Erweiterung der indirekten Zuständigkeit: Neu sollen auch Dekrete anerkannt werden können, die am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners ergangen sind.
Koordination zwischen Hilfs- und Niederlassungsverfahren: Ein Niederlassungsverfahren soll nur beantragt werden können, solange noch kein Antrag auf Anerkennung des ausländischen Verfahrens gestellt wurde.
Hilfsverfahren: Auf ein Hilfsverfahren soll verzichtet werden können, wenn kein Schutzbedarf zugunsten inländischer Gläubiger besteht.