Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

des IPRG an diesen Umstand erfolgte bislang nicht. Praxis und Lehre behelfen sich teilweise mit der Anwendung des summarischen Verfahrens, teilweise mit der Anwendung eines an dieses angelehnten «gestrafften ordentlichen» Verfahrens. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird nunmehr direkt auf das summarische Verfahren verwiesen. Anders als in Artikel 231 Absatz 1 SchKG soll das summarische Verfahren im IPRG nicht von einem Antrag abhängig sein, sondern den Regelfall bilden.

Die ausländische Konkursverwaltung oder ein Gläubiger könnten ein Interesse daran haben, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wird, was im summarischen Verfahren nicht möglich ist22. Der ausländischen Konkursverwaltung oder einem nach Artikel 172 legitimierten Gläubiger soll deshalb die Möglichkeit erhalten bleiben, das ordentliche Verfahren zu beantragen. Hierzu wird die Regelung von Artikel 231 Absatz 2 SchKG sinngemäss übernommen.

Art. 171 Anfechtungsklage

In der Lehre ist umstritten, ob Artikel 170 Absatz 2 (Fristenlauf ab Veröffentlichung der Anerkennungsentscheidung) auch für die Verdachtsfristen der Anfechtungsklagen gilt. Kritisiert wird, dass zwischen der ausländischen Konkurseröffnung und der Veröffentlichung der Anerkennungsentscheidung in der Schweiz eine Zeitspanne liegt, die mehrere Jahre betragen kann und so den Anfechtungsbeklagten bei einem Abstellen auf die Veröffentlichung des Anerkennungsentscheids ohne sachlichen Grund begünstigt. Vorgeschlagen wird deshalb ein Abstellen auf den Zeitpunkt der ausländischen Konkurseröffnung.

Da sich die Anfechtungsklagen materiell auf die ausländische Konkurseröffnung beziehen, soll die Berechnung der Verdachtsfristen neu ab diesem Zeitpunkt laufen. Aus Parallelitätsgründen müssen sich dann auch die Verwirkungsfristen von Artikel 292 SchKG nach der ausländischen Konkurseröffnung richten, da Rechtshandlungen sonst über eine unbestimmte Zeit anfechtbar wären (zwischen der Konkurseröffnung und der Anerkennung kann eine lange Zeitspanne liegen).

Art. 172 Kollokationsplan

In Absatz 1 Buchstabe a wird «pfandversichert» durch den in Buchstabe b verwendeten Begriff «pfandgesichert» ersetzt, ohne dass dies inhaltliche Änderungen mit sich bringt. Dies entspricht auch der Terminologie in Artikel 219 SchKG23.

Art. 174a Abs. 1 Verzicht auf Durchführung eines Hilfsverfahrens

Jede Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets führt nach geltendem Recht zwangsläufig zur Durchführung eines Hilfsverfahrens im Inland. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn gar keine schutzbedürftigen Gläubiger existieren24, was zu einem Verfahrensleerlauf führt.

Um seinem Ziel und Zweck  dem Gläubigerschutz  gerecht zu werden und aus verfahrensökonomischen Gründen soll das Hilfsverfahren neu nicht mehr immer und automatisch durchgeführt werden, sondern nur noch dann, wenn dies zum Schutz der Gläubiger auch tatsächlich notwendig ist. In Bezug auf Sanierungsverfahren ist

22 BGE 121 III 143

23 SR 291

24 Ziff. 1.1.3