Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten

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Gläubiger mit kleinen Forderungen würde dies aber einen unmöglichen oder unverhältnismässigen Aufwand darstellen. Aus diesen Gründen und aufgrund der Rückmeldungen im Rahmen der Ämterkonsultation wird auf diese Antragslösung verzichtet.

Art. 174a Abs. 2 Befugnisse der ausländischen Konkursverwaltung

Nach geltendem Recht sind die Befugnisse der ausländischen Konkursverwaltung sehr beschränkt. Damit soll verhindert werden, dass Vermögenswerte ins Ausland geschafft werden, die für die Befriedigung der inländischen Gläubiger bestimmt sind.

Dieser Schutz läuft jedoch dann ins Leere, wenn gar keine schützenswerten Gläubiger existieren. In diesen Konstellationen, in denen gemäss Vorentwurf gar kein Hilfsverfahren mehr durchgeführt wird, können folglich auch die Handlungsbefugnisse der ausländischen Konkursverwaltung erweitert werden.

Artikel 174a Absatz 2 E-IPRG sieht vor, dass die ausländische Konkursverwaltung

– wenn feststeht, dass kein Hilfsverfahren durchgeführt wird – alle privatrechtlichen Befugnisse ausüben kann, die dem Schuldner vor der Konkurseröffnung zustanden. Dazu gehört beispielsweise das Recht, Vermögenswerte des Schuldners ins Ausland zu schaffen, oder Prozesse zu führen, soweit sie sich auf die der ausländischen Konkursmasse zur Verfügung gestellten Vermögenswerte oder Forderungen beziehen. In Bezug auf diese Vermögenswerte oder Forderungen ist die ausländische Konkursverwaltung auch befugt, Informationen einzuholen (z.B. briefliche Anfrage) oder verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen (z.B. Betreibung einleiten). Solche Handlungen würden keine verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Artikel 271 StGB26 darstellen. Die ausländische Konkursverwaltung ist bei Nichtdurchführung eines Hilfsverfahrens insbesondere auch berechtigt, in der Schweiz Anfechtungsklagen zu erheben (Art. 289 SchKG). Die in der Schweiz erhobene Anfechtungsklage untersteht immer Schweizer Recht (Art. 171).

Die Befugnisse der ausländischen Konkursverwaltung sind auf privatrechtliche Handlungen beschränkt, unter Ausschluss hoheitlicher Handlungen. Was als hoheitliche Massnahme gilt, beurteilt sich nach Schweizer Recht. Dazu gehören etwa die Androhung von Straffolgen oder die gewaltsame Durchsetzung von Auskunfts- und Herausgabepflichten. Solche Massnahmen müssen bei schweizerischen Behörden beantragt werden.

Sämtliche erwähnten Handlungsbefugnisse setzen eine Anerkennung voraus. Angesichts des nunmehr vereinfachten Anerkennungsverfahrens wurde auf die Gewährung zusätzlicher Handlungsbefugnisse vor einer Anerkennung verzichtet (vgl. immerhin Art. 168 IPRG).

Art. 174a Abs. 3 Bedingungen und Auflagen

Die Befugnisse der ausländischen Konkursverwaltung können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Denkbar sind etwa eine regelmässige Rechenschaftspflicht, oder Informationspflichten betreffend im Zusammenhang stehende ausländische Verfahren sowie über Gläubiger im Inland. Die Befugnisse können auch auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt werden.

26 SR 311.0