Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten
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LugÜ)28. Zudem ist ihre Anerkennung aufgrund ihrer Nähe zum Zwangsvollstreckungsverfahren auch gemäss IPRG ausgeschlossen29.
Neu sollen ausländische Entscheidungen betreffend Anfechtungsklagen, die im Rahmen eines Konkursverfahrens erhoben wurden, anerkannt werden können. Für die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen solcher Entscheidungen wird auf die Artikel 25–27 IPRG verwiesen. Gemäss Artikel 26 ist die Zuständigkeit ausländischer Behörden somit insbesondere dann begründet, wenn der Anfechtungsbeklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte, er sich vorbehaltlos eingelassen hat, oder sich die Zuständigkeit auf eine Gerichtsstandsvereinbarung abstützt, die den Anfechtungsanspruch betrifft. Eine Zuständigkeit nach Artikel 166 Absatz 1 allein genügt hingegen nicht. Beispielsweise ist die Anerkennungszuständigkeit dann begründet, wenn der Entscheid im Staat des anerkannten Konkursverfahrens ergangen ist und dieser Staat gleichzeitig den Wohnsitz des Anfechtungsbeklagten darstellt oder einer der Zuständigkeitsgründe von Artikel 26 Buchstaben b–d vorliegt.
Voraussetzung für die Anerkennung ist in jedem Fall, dass das zugrundeliegende Konkursverfahren bereits in der Schweiz anerkannt wurde. Damit ist sichergestellt, dass die vom konkursnahen Verfahren betroffenen Vermögenswerte in der Schweiz in ein allfälliges Hilfsverfahren einbezogen werden könnten, sofern ein solches durchgeführt würde.
Ohne Hilfsverfahren kann die Anerkennung und Vollstreckung konkursnaher Entscheide direkt von der ausländischen Konkursverwaltung beantragt werden. Wird hingegen ein Hilfsverfahren in der Schweiz durchgeführt, fallen die betroffenen Vermögenswerte nach Anerkennung des konkursnahen Verfahrens in der Schweiz in die Aktivmasse des Hilfsverfahrens.
Art. 175 Anerkennung ausländischer Nachlassverträge und ähnlicher Verfah-
ren
Der Verweis, dass die Artikel 166170 für Nachlassverträge sinngemäss gelten, muss angesichts der Neuerungen angepasst werden. Wie bisher soll es den Gerichten offen stehen, mittels «sinngemässer» Anwendung der verwiesenen Bestimmungen einzelfallbezogen auf die Besonderheiten von Sanierungsverfahren einzugehen.
2.6 Bundesgesetz vom 11. April 188930 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 244a Im Prozess liegende Forderungen
Der neue Artikel 244a betrifft – anders als das 11. IPRG-Kapitel – inländische Hauptkonkursverfahren und verfolgt den Zweck, diese besser mit ausländischen Zivilprozessen zu koordinieren. In den letzten Jahren haben schweizerische Konkursverfahren mit Auslandsbezug gezeigt, dass ein solcher Koordinationsbedarf besteht31.
28 BGE 140 III 320
29 BGE 135 III 127
30 SR 281.1
31 Siehe z.B. BGE 140 III 320 i.S. «Swissair».