Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten

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machung von Anfechtungsansprüchen, wenn diese zur ganzen oder teilweisen Abweisung der Forderungen führen. Solche Einreden stehen weiterhin offen.

2.7 Bundesgesetz vom 8. November 193436 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz)

Das Bankengesetz verweist in Artikel 37g direkt auf das Konkursrecht des IPRG. Indirekt wird auch im Versicherungsaufsichtsgesetz37 sowie im Kollektivanlagengesetz38 darauf verwiesen, denn gemäss Artikel 54d VAG und Artikel 138c KAG gilt Artikel 37g BankG  und damit das 11. IPRG-Kapitel  sinngemäss. Nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung bezieht sich dieser Verweis auf das IPRG in seiner Neufassung, vorbehaltlich der Regelung betreffend das Niederlassungskonkursverfahren. Die Sonderregelungen des Bankengesetzes bleiben vorbehalten.

Die Sicherstellung der Einlagensicherung zugunsten der Niederlassungsgläubiger erfordert im Bankenbereich einen stärkeren Vorrang des Niederlassungsverfahrens vor dem Hilfsverfahren als im allgemeinen IPR-Konkursrecht. Am Vorrang des Niederlassungskonkurses vor dem Hilfsverfahren nach bisherigem Recht (Art. 166 Abs. 2 IPRG) wird deshalb im Bankenbereich ausdrücklich festgehalten (Art. 37g Abs. 4bisE-BankG).

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund, Kantone und Gemeinden

Der Entwurf hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund, Kantone oder Gemeinden.

Möglich ist, dass sich die Zahl der Anerkennungsanträge ausländischer Konkursverfahren erhöht (heute jährlich ca. zehn). Eine Prognose ist nicht möglich. Andererseits ist zu erwarten, dass der konkrete Aufwand für die Schweizer Behörden reduziert wird, da das Hilfsverfahren nicht mehr in allen Fällen obligatorisch ist.

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die rasche und effiziente Abwicklung von Konkursverfahren mit internationalem Bezug kann dazu beitragen, das finanzielle Ausfallrisiko der betroffenen Gläubiger zu verringern. Insgesamt sind somit positive Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Auf eine Regulierungsfolgekostenabschätzung wird verzichtet, da keine negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und auf die Unternehmen zu erwarten sind.

36 SR 952.0

37 SR 961.01

38 SR 951.31