Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten
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1.3.2.4 Keine Verfahrensanerkennung mit umfassender Wirkungserstreckung
Während das geltende Recht die Anerkennung von Konkursentscheidungen vorsieht, kennen andere Rechtsordnungen11 die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren. Die Verfahrensanerkennung führt dann zu einer Wirkungserstreckung der konkursrechtlichen Folgen des ausländischen Rechts auf das Inland.
Eine Verfahrensanerkennung mit Wirkungserstreckung kann in einer Regelung, die weltweit gegenüber allen Staaten Geltung haben soll, zu ungewollten Konsequenzen, Missbrauch und erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es müssten Sonderanknüpfungen vorgesehen und die Befugnisse der ausländischen Konkursverwaltung präzisiert werden. Gestützt auf die Ergebnisse der Ämterkonsultation wird deshalb am bereits heute geltenden Konzept der Entscheidungsanerkennung festgehalten.
1.4 Umsetzung
Die Revision erfolgt direkt durch die Anpassung des IPRG12, des SchKG13 und des Bankengesetzes14. Es bedarf keiner weiteren Umsetzung.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete
Art. 166 Abs. 1 Anerkennungsvoraussetzungen für Konkursdekrete
Streichung des Gegenrechtserfordernisses
Das Gegenrechtserfordernis wird in Literatur und Rechtsprechung15 einhellig kritisiert. Es hat sich als ineffizient erwiesen und die zwischenstaatliche Kooperation nicht verbessert. Mit diesem Argument (Verbesserung der internationalen Kooperation), das sich als falsch erwiesen hat, wurde die Einführung des Gegenrechtserfordernisses im IPRG damals begründet.
Die Abklärung des Gegenrechtserfordernisses, die in der Regel den Parteien übertragen wird, macht teure Rechtsgutachten notwendig, obwohl es teilweise nur um bescheidene Vermögenswerte geht. Ohne Nachweis des Gegenrechts ist aber keine Anerkennung möglich. Da das Gegenrecht vom Richter von Amtes wegen zu prüfen ist, werden so die Verfahren verzögert. Eine allfällige Nichtanerkennung führt überdies zu negativen Folgen für in- und ausländische Gläubiger16. Daher wird im Vorentwurf auf das Gegenrechtserfordernis verzichtet.
11 Art. 20 EU-Insolvenzverordnung 2015/848; § 335 der deutschen Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2015.
12 SR 291
13 SR 281.1
14 SR 952.0
15 BGE 137 III 570 E. 3 S. 576
16 Ziff. 1.1.3