Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten
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diese Vorgehensweise bereits heute auch im IPRG anerkannt25. Die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte werden dann ohne inländisches Hilfsverfahren der ausländischen Konkursmasse zur Verfügung gestellt.
Voraussetzung für den Verzicht auf Durchführung eines Hilfsverfahrens ist zunächst ein entsprechender Antrag der ausländischen Konkursverwaltung. Wird das Konkursdekret anerkannt, so erfolgt die Publikation der Anerkennung nach Art. 169 IPRG und, im Rahmen der Eröffnung des Hilfskonkurses, der Schuldenruf nach Art. 232 SchKG. Melden sich innert Frist keine kollozierbaren Gläubiger nach Art. 172, kann das Gericht (nach entsprechender Meldung des Konkursamts) auf die weitere Durchführung des Hilfskonkursverfahren verzichten.
Der Entscheid steht im Ermessen des Gerichts. Es hat diesfalls bereits in dieser Phase zu prüfen, ob im ausländischen Verfahren eine angemessene Berücksichtigung der Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz (nach dem Massstab von Artikel 173 Absatz 3) zu erwarten ist. Die «Anhörung» dieser Gläubiger erfolgt in der gleichen Weise wie unter Artikel 173 Absatz 3 (Publikation). Insbesondere im Rahmen eines ausländischen Nachlassverfahrens kann das Gericht auch das Interesse an einer erfolgreichen (und hierzu vorzugsweise kostengünstigen und raschen) Schuldenrestrukturierung des Schuldners beachten.
Als Folge der definitiven Gutheissung des Antrags auf einen Verzicht auf ein Hilfsverfahren kann die ausländische Konkursverwaltung betreffend das ihr nun zur Verfügung gestellte Vermögen die Befugnisse ausüben, die dem Schuldner vor der Konkurseröffnung zustanden, insbesondere das Vermögen ins Ausland schaffen und Prozesse führen, aber auch etwa Betreibungen einleiten oder um Auskünfte (in der Rechtsstellung des Schuldners) ersuchen.
Das Gericht kann den Entscheid mit Auflagen verknüpfen (Art. 174a Abs. 3 E-IPRG), etwa Berichterstattungs- oder Abrechnungspflichten. Entsprechend kann es bei deren Nichteinhaltung die Durchführung eines Hilfsverfahrens (bzw. dessen Wiederaufnahme) anordnen.
Eine Variante zur vorgeschlagenen Lösung bestünde darin, einen vollständigen Verzicht auf die Durchführung eines Hilfsverfahrens (ohne Konkurseröffnungsentscheid und ohne Schuldenruf, vgl. Art. 37g Abs. 2 BankG) alleine davon abhängig zu machen, dass die antragstellende ausländische Konkursverwaltung glaubhaft macht, dass keine kollozierbaren Gläubiger vorhanden sind. Gleichwohl müsste aber unter einem solchen Modell der Rechtsschutz allfälliger doch vorhandener Gläubiger sichergestellt werden, etwa mittels Publikation und einer Einsprachefrist.
Als weitere Alternative zur vorgeschlagenen Lösung wäre auch möglich, die Durchführung des Hilfsverfahrens von einem Antrag der Gläubiger abhängig zu machen. Hier stellen sich jedoch verschiedene Probleme: Die Antragsmöglichkeit setzt voraus, dass die Gläubiger über ihr Antragsrecht informiert werden, was nicht immer möglich ist. Aufgrund der Frist, die den Gläubigern für einen Hilfsverfahrensantrag gewährt werden müsste, würde das Verfahren zudem notwendigerweise verzögert. Auch könnte die gegebenenfalls strittige Gläubigereigenschaft zu Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Antragsberechtigung führen. Vor allem aber müsste, um das Hilfsverfahren sinnvoll einschränken zu können, das Antragsrecht an gewisse Kriterien wie z.B. den von den Gläubigern zu erbringenden Nachweis der nicht angemessenen Berücksichtigung im ausländischen Verfahren geknüpft werden. Für
25 BGE 140 III 379 E. 4.2.1 S. 383