Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten

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2.4 Verfahrenskoordination

Art. 174b Kooperation und Koordination

Werden zur gleichen Zeit mehrere Konkursverfahren über einen Schuldner durchgeführt (z.B. Niederlassungs- und Hilfsverfahren), oder sind mehrere Gesellschaften eines Konzerns von Konkursverfahren im In- und Ausland betroffen, sollen die beteiligten Stellen ihre Handlungen untereinander koordinieren können. Beispielsweise sollte der Informationsaustausch mit ausländischen Behörden möglich sein, und es sollten Absprachen (sog. «insolvency protocols») getroffen werden können.

Die vorgeschlagene Bestimmung ist sehr allgemein und unverbindlich formuliert, da die genauen Umstände einer Koordination sowie die konkrete Ausgestaltung nicht in abstrakter Weise umschrieben werden können. Vielmehr ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei den betroffenen Behörden ein erhebliches Ermessen zusteht, ob und wie weit eine Verfahrenskoordination Sinn macht und praktikabel ist.

Da gemäss Artikel 30a SchKG das IPRG vorbehalten ist, gilt Artikel 174b E-IPRG auch für inländische Hauptverfahren nach SchKG. Die Kooperation ist somit auch bei inländischen Hauptverfahren möglich, die einen Zusammenhang zu ausländischen Konkursverfahren aufweisen (z.B. Konzernverhältnisse). Solche Kooperationsformen existieren bereits unter geltendem Recht.

Soweit es um Verfahren geht, die vor schweizerischen Behörden oder Gerichten anhängig sind, kann darüber hinaus auch Artikel 4a Absatz 2 SchKG zur Anwendung kommen, wonach die beteiligten Konkurs- und Nachlassgerichte sowie die Aufsichtsbehörden im gegenseitigen Einvernehmen eine einheitliche Zuständigkeit für alle Verfahren bezeichnen können.

2.5 Anerkennung von Nachlassverträgen und konkursnahen Entscheidungen

Art. 174c Anerkennung ausländischer Entscheidungen über Anfechtungsan-

sprüche und ähnlicher Entscheidungen

In Zusammenhang mit der Anerkennung von Konkursverfahren stellt sich regelmässig auch die Frage nach der Anerkennung von Einzelverfahren, die unmittelbar aus einem Konkursverfahren hervorgehen und materiell in einem engen Zusammenhang zu diesem stehen. Hauptanwendungsfälle sind Anfechtungsklagen27 oder Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer wegen Schädigung der Gläubiger, die im Gegensatz zu Klagen über die Gültigkeit eines Vertrages oder den Bestand einer Forderung nicht unabhängig von einem Konkursverfahren erhoben würden.

Nach geltendem Recht ist die Anerkennung konkursnaher Entscheidungen, die durch ein Konkursverfahren ausgelöst wurden, nicht vorgesehen. Sie sind vom Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens nicht erfasst (Art. 1 Abs. 2 Bst. b

27 BGE 140 III 320