Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten

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Indirekte Zuständigkeit

Nach geltendem Recht können nur Konkursdekrete anerkannt werden, die am Wohnsitz des Schuldners ergangen sind. Bei Gesellschaften gilt der Sitz als Wohnsitz (Art. 21 IPRG). Im Ausland liegt die Zuständigkeit für die Eröffnung von Konkursverfahren aber in der Regel bei den Gerichten des Staates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat17. Zwar liegt dieser Mittelpunkt regelmässig am Ort des satzungsmässigen Sitzes, aber nicht immer. In diesen Fällen können Konkursdekrete nach geltendem Recht nicht anerkannt werden, was negative Auswirkungen hat18.

Der neue Buchstabe c stellt klar, dass auch Konkursdekrete anerkannt werden sollen, die im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners ergangen sind. Dieses Kriterium entspricht Artikel 2 Buchstabe b des UNCITRAL-Mustergesetzes sowie Artikel 3 der EU-Insolvenzverordnung.

Unter dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners wird der Ort verstanden, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der damit für Dritte feststellbar ist. Bei Gesellschaften wird vermutet, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmässigen Sitzes ist. Diese Definition lehnt sich an die EU-Insolvenzverordnung an, was insbesondere deshalb angezeigt ist, weil ein Grossteil der anzuerkennenden Verfahren aus dem EU-Raum stammt und somit am Interessenmittelpunkt eröffnet wurde.

Zum Schutz der berechtigten Erwartungen des Schuldners soll ein am ausländischen Interessenmittelpunkt ergangenes Konkursdekret allerdings dann nicht anerkannt werden, wenn der Schuldner seinen Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz hatte. Aus Schweizer Sicht liegt die Zuständigkeit in solchen Fällen allein bei Schweizer Behörden. Allenfalls kann in solchen Fällen gestützt auf Artikel 174b E-IPRG auf eine Koordination des inländischen Hauptverfahrens mit dem ausländischen Verfahren hingewirkt werden.

Antragserfordernis und -befugnis

Die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes in der Schweiz setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Eine Anerkennung von Amtes wegen fällt ausser Betracht.

Während im nationalen Recht sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner ein Konkursverfahren beantragen können, ist die Antragsbefugnis im IPRG heute auf die Gläubiger und die ausländische Konkursverwaltung beschränkt. Insbesondere bei Sanierungsverfahren kann aber auch der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran haben, die Anerkennung ausländischer Verfahren zu beantragen. Er ist in der Regel früher und besser als die Gläubiger über seine Situation informiert und kann durch eine zeitnahe Anerkennung ausländischer Verfahren dazu beitragen, den insolvenzbedingten Wertzerfall zu minimieren. Dies liegt im Interesse aller Beteiligten. Die Antragsbefugnis wird deshalb auf den Schuldner ausgedehnt.

Der Person, der im Rahmen eines Sanierungsverfahrens die Geschäftsführung über den Schuldner übertragen wurde («debtor in possession», Schuldner in Eigenverantwortung), können die gleichen Befugnisse wie der ausländischen Insolvenzverwaltung zukommen, wenn ihre Rollen funktional vergleichbar sind. Auf eine aus-

17 Siehe z.B. Art. 3 EU-Insolvenzverordnung.

18 Ziff. 1.1.3