Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten
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wird dieser Weg bereits seit 1988 erfolgreich mit dem Lugano-Übereinkommen9 beschritten.
Zum jetzigen Zeitpunkt steht für die Schweiz jedoch eine Anpassung des IPRG im Vordergrund. Einerseits geht die EU-Insolvenzverordnung wesentlich über den Regelungsbereich des IPRG hinaus: Sie regelt nicht nur die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren, sondern auch die gerichtliche Zuständigkeit sowie das anwendbare Recht. In diesen Bereichen besteht aber in der Schweiz kein Regelungsbedarf. Andererseits betreffen die angesprochenen Mängel des IPRG alle Staaten und nicht nur den europäischen Rechtsraum, was eine allgemeingültige Lösung im IPRG nahelegt. Diese Überlegungen schliessen nicht aus, später weitergehendere staatsvertragliche Regelungen mit der EU oder einzelnen Staaten zu suchen.
1.3.2.2 UNCITRAL-Mustergesetz
Das UNCITRAL-Mustergesetz10 wurde 1997 verabschiedet. Es enthält Vorschriften betreffend die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren, die Stellung ausländischer Insolvenzverwalter und Gläubiger im Inland, sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Insolvenzverwaltungen. Bei einem Mustergesetz steht nicht die wortwörtliche Übernahme im Vordergrund, sondern die Umsetzung der wesentlichen Ideen.
Der Vorentwurf nimmt viele Vorschläge des UNCITRAL-Mustergesetzes auf, verzichtet aber auf eine umfassende Übernahme. Die Integration in das IPRG erlaubt eine Anpassung an die schweizerischen verfahrensrechtlichen Besonderheiten und behält den Charakter des IPRG als Gesamtkodifikation bei.
1.3.2.3 Keine Regelung der direkten Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts
Das 11. Kapitel des IPRG regelt nur die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete, ohne die Zuständigkeit und das anwendbare Recht zu bestimmen. Auf eine umfassende Regelung des internationalen Konkursrechts wird aber vorliegend verzichtet, da die Schweiz in diesen Bereichen mit dem SchKG bereits über bewährte und befriedigende Lösungen verfügt und auch in der Praxis keine Anwendungsprobleme ersichtlich sind. Betreffend Zuständigkeit und anwendbares Recht besteht somit kein Regelungsbedarf.
9 SR 0.275.11 / 0.275.12
10 UN-Resolution 52/158 (http://www.uncitral.org/uncitral/fr/uncitral_texts/insolvency/1997Model.html).