Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten
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Handlungsbefugnisse der ausländischen Konkursverwaltung: Wird kein Hilfsverfahren durchgeführt, soll die ausländische Konkursverwaltung vorbehaltlich anderslautender Anordnungen alle Befugnisse ausüben können, die dem Schuldner vor der Konkurseröffnung zustanden.
Koordination und Kooperation mit dem In- und Ausland: Die beteiligten Stellen sollen ihre Handlungen soweit als möglich koordinieren und auch mit ausländischen Konkursverwaltungen sowie ausländischen Behörden zusammenarbeiten können.
Anerkennung konkursnaher Entscheidungen: Auch ausländische Entscheidungen über Anfechtungsansprüche sollen unter gewissen Voraussetzungen anerkannt werden können.
Vormerkung im Ausland streitiger Forderungen: Im Kollokationsplan sollen neu auch Forderungen vorgemerkt werden können, die im Ausland bereits Gegenstand eines Prozesses sind.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.3.1 Vorzüge des Vorentwurfs
Der Vorentwurf baut auf den bestehenden Regelungen auf und verbessert diese punktuell. Wo möglich wird dabei auf die Erfahrungen im Bereich des Bankeninsolvenzrechts, auf die Lösungen in anderen Bundesgesetzen (insbesondere dem Bundesgesetz vom 11. April 18898 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) sowie auf die Rechtsentwicklung im Ausland zurückgegriffen. Die sozialpolitisch begründete Privilegierung gewisser schutzbedürftiger Gläubigerkategorien (z.B. Arbeitnehmende) wird beibehalten.
1.3.2 Alternativen und Gründe ihrer Verwerfung
Nachfolgend wird auf einige grundlegende Regulierungsmöglichkeiten eingegangen, die im Rahmen der Vorarbeiten verworfen wurden. Detaillierte Alternativvorschläge zu den einzelnen Artikeln und die Gründe ihrer Verwerfung werden im Rahmen der Kommentierung unter Ziffer 2 vorgestellt.
1.3.2.1 Keine staatsvertraglichen Lösungen
Der schweizerische Wirtschaftsraum ist eng mit dem europäischen verflochten. Bezeichnenderweise geht es bei der Anerkennung ausländischer Konkursdekrete in der Schweiz auch primär um Verfahren aus den EU-Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund wäre z.B. denkbar, die Regelungen der EU-Insolvenzverordnung auch in der Schweiz zu übernehmen. Im Bereich des allgemeinen Zivilverfahrensrechts