Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten
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4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts gibt.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz und der Kantone
Für gewisse Kantone bestehen im Bereich des internationalen Konkursrechts zurzeit folgende internationale Verträge.
Übereinkunft der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ohne die Kantone Neuenburg, Schwyz und Jura) und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beyderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 182639;
Übereinkunft zwischen den eidgenössischen Ständen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Appenzell-Ausserrhoden und dem Königreich Bayern in Bezug auf das Konkurrenzrecht bei Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 183440;
Die Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (beide Landesteile), Schaffhausen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell der äussern Rhoden einerseits und dem Königreich Sachsen andererseits über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 4./18. Februar 183741.
Die Geltung dieser Staatsverträge ist umstritten, was zu Rechtsunsicherheit führt. Ihr allfälliger Mehrwert (etwa die automatische Anerkennung von Konkursdekreten) wird dadurch relativiert, dass ihr geographischer Anwendungsbereich – soweit man überhaupt von deren Geltung ausginge – nicht mehr mit den heutigen Wirtschaftsräumen und politischen Grenzen übereinstimmt. Zudem enthalten diese Übereinkommen kaum konkrete Verfahrensnormen, was wiederum Fragen zu deren Verhältnis zum 11. Kapitel des IPRG bzw. zum deutschen Insolvenzrecht aufwirft. All dies führt zu Zufälligkeiten in der Rechtsanwendung und verkompliziert das internationale Konkursrecht. Einen ersichtlichen Mehrwert gibt es nicht, denn die Anwendung der autonomen IPR-Regeln der Schweiz gemäss dem vorliegenden Entwurf bzw. der Regeln Deutschlands ist für die Parteien klarer und inhaltlich nicht schlechter als mit diesen Übereinkünften. Es ist deshalb abzuklären, ob eine förmliche Aufhebung dieser Übereinkünfte, die heute in die Bundeskompetenz fallen, angestrebt werden sollte.
39 Abgedruckt in den kantonalen Gesetzessammlungen, z.B. LS ZH 283.1.
40 Abgedruckt in den kantonalen Gesetzessammlungen, z.B. LS ZH 283.2.
41 Abgedruckt in den kantonalen Gesetzessammlungen, z.B. BGS SO 233.23.