Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Vorgeschichte und regulatorisches Umfeld
Konkurs und Nachlassvertrag1 sind im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)2 im 11. Kapitel geregelt. Die Regelung von 1987 verfolgte das Ziel, mit der «neueren Entwicklung» auf dem Gebiet des internationalen Konkursrechts Schritt zu halten3.
Seither hat es bedeutende Weiterentwicklungen gegeben: Das Mustergesetz der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL-Mustergesetz)4 von 1997, welches moderne Standards für die Konkursanerkennung vorschlägt, wurde bereits von 20 Staaten umgesetzt. In der EU erfolgte im Jahr 2000 eine Rechtsvereinheitlichung durch die europäische Insolvenzverordnung (EU-Insolvenzverordnung)5. Auch in der Schweiz wurde 2004 das Bankeninsolvenzrecht revidiert und anerkennungsfreundlicher ausgestaltet6.
Wo nicht anders präzisiert, geht es im erläuternden Bericht ausschliesslich um die Bestimmungen des IPRG. Spezialgesetzliche Regelungen, insbesondere im Bankenbereich, bleiben vorbehalten.
1.1.2 Geltendes Konkursrecht des IPRG
Ausländische Konkursdekrete erzeugen in der Schweiz aufgrund des Territorialitätsprinzips grundsätzlich keine Wirkungen. Auf das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners kann nur zugegriffen werden, nachdem das ausländische Konkursdekret anerkannt wurde.
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass das Dekret im Sitz- bzw. Wohnsitzstaat des Schuldners ergangen ist. Zudem werden nur Dekrete aus Staaten anerkannt, die auch in der Schweiz ergangene Konkursdekrete anerkennen (Gegenrecht).
Wird ein ausländisches Konkursdekret anerkannt, führt dies nach geltendem Recht zwingend zur Durchführung eines Hilfsverfahrens in der Schweiz (auch «Partikularkonkurs», «Hilfskonkurs», «Anschlusskonkurs», «Minikonkurs», «Parallelkonkurs»,
1 Aus sprachlichen Gründen wird im erläuternden Bericht hauptsächlich von «Konkurs» gesprochen; die Ausführungen gelten aber sinngemäss auch für den Nachlassvertrag. Der vereinzelt im Zusammenhang mit Sanierungsverfahren benutzte Begriff «Insolvenz» wird als Überbegriff für Konkurs und Nachlassvertrag verwendet.
2 SR 291
3 Botschaft vom 10. November 1982 zum IPRG, BBl 1983 I 263, Ziff. 210.3 S. 450.
4 UN-Resolution 52/158 (http://www.uncitral.org/uncitral/fr/uncitral_texts/insolvency/1997Model.html).
5 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, ersetzt durch die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
6 Art. 37f und 37g BankG, SR 952.0; Art. 10 BIV-FINMA, SR 952.05.